Häufig gestellte Fragen
Die wichtigsten Versicherungen
Das hängt von der persönlichen Lebenssituation ab. Singles benötigen teilweise einen anderen Schutz als Familien, Mieter einen anderen als Immobilieneigentümer und Arbeitnehmer einen anderen als Selbstständige. Die wichtigste Grundregel lautet: Versichern Sie zuerst Risiken, deren finanzielle Folgen Sie nicht aus eigener Kraft tragen könnten. Ein Haftpflichtschaden, der dauerhafte Schadenersatzforderungen auslöst, kann die wirtschaftliche Existenz gefährden. Ein beschädigtes Mobiltelefon oder eine neue Brille ist zwar ärgerlich, lässt sich aber häufig aus eigenen Rücklagen bezahlen. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb, existenzbedrohende Risiken vorrangig abzusichern und auf Versicherungen für kleinere Schäden eher zu verzichten.
Stellen Sie sich vor dem Abschluss drei Fragen:
◼ Wie hoch kann der größtmögliche Schaden werden?
◼ Könnte ich diesen Schaden aus Einkommen oder Rücklagen selbst bezahlen?
◼ Würde der Schaden meine Familie, mein Vermögen oder meine wirtschaftliche Existenz gefährden?
Wenn die letzte Frage mit Ja beantwortet wird, sollte das Risiko grundsätzlich versichert werden. Kann der Verlust dagegen ohne langfristige finanzielle Belastung selbst getragen werden, ist eine Versicherung häufig nicht erforderlich.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gehören insbesondere:
◼ Krankenversicherung: In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall.
◼ Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie ist vorgeschrieben, wenn ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.
Daneben können für bestimmte Berufe, Tätigkeiten, Tierhalter oder andere besondere Risiken zusätzliche Versicherungspflichten bestehen. Diese lassen sich nicht allgemeingültig beantworten und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Für nahezu jeden privaten Haushalt ist die Privathaftpflichtversicherung besonders wichtig. Wer einem anderen einen Schaden zufügt und dafür haftet, muss grundsätzlich mit seinem Einkommen und Vermögen für den Schaden einstehen. Vor allem schwere Personenschäden können langfristige und sehr hohe Schadenersatzforderungen auslösen. Die Privathaftpflichtversicherung gehört deshalb zu den wichtigsten Absicherungen gegen existenzbedrohende Risiken. Verbraucherzentralen bewerten sie als unverzichtbar.
Sie schützt vor berechtigten Schadenersatzansprüchen, wenn Sie anderen einen versicherten Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügen. Gleichzeitig prüft der Versicherer, ob und in welcher Höhe Sie überhaupt haften. Wichtig sind insbesondere: eine ausreichend hohe Versicherungssumme, die Einbeziehung aller zu versichernden Familienmitglieder, Mietsachschäden, Forderungsausfalldeckung, Verlust fremder Schlüssel, Schäden an geliehenen Sachen, passende Regelungen für Kinder und Auslandsschutz.
Für Erwerbstätige kann der Verlust der eigenen Arbeitskraft ein existenzbedrohendes Risiko darstellen. Fällt das Arbeitseinkommen dauerhaft aus, können Lebenshaltungskosten, Miete, Kreditraten und die Versorgung der Familie gefährdet sein. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt neben der Privathaftpflicht zu den besonders wichtigen Versicherungen. Ob ein Abschluss möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von Beruf, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungsbedingungen und Beitrag ab.
Nicht vollständig. Eine private Unfallversicherung leistet grundsätzlich bei den vertraglich versicherten dauerhaften Folgen eines Unfalls. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft dagegen an die gesundheitlich bedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des Vertrags an. Wer vor allem sein laufendes Erwerbseinkommen absichern möchte, sollte daher nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Unfallversicherung die Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt. Ob eine Unfallversicherung zusätzlich sinnvoll ist, hängt von Beruf, Freizeitaktivitäten, familiärer Situation und vorhandener Absicherung ab.
Sie ist besonders wichtig, wenn andere Menschen finanziell vom eigenen Einkommen abhängig sind. Das kann beispielsweise zutreffen bei: Familien mit Kindern, Paaren mit stark unterschiedlichen Einkommen, gemeinsam aufgenommenen Immobilienkrediten, wirtschaftlich abhängigen Angehörigen sowie geschäftlichen Verpflichtungen oder Finanzierungen. Die Versicherung zahlt im vereinbarten Todesfall eine festgelegte Summe an die bezugsberechtigten Personen.
Wer ein Haus besitzt, sollte schwere Schäden an der Immobilie durch eine Gebäudeversicherung ausreichend absichern. Ein Brand, Leitungswasserschaden oder schwerer Sturm kann Reparatur- oder Wiederaufbaukosten verursachen, die ein privater Haushalt nicht selbst tragen kann. Außerdem sollte geprüft werden, ob weitere Naturgefahren wie Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau, Erdsenkung oder Schneedruck eingeschlossen werden können und benötigt werden.
Eine Hausratversicherung ist sinnvoll, wenn der vollständige oder umfangreiche Verlust des Hausrats nicht aus eigenen Mitteln ersetzt werden könnte. Das kann beispielsweise nach einem Brand, Leitungswasserschaden oder Einbruch relevant werden. Für einen Haushalt mit geringem Hausrat und ausreichenden Rücklagen kann die Versicherung weniger wichtig sein. Bei hochwertiger Einrichtung, teurer Technik, Fahrrädern oder fehlenden Rücklagen kann sie dagegen sinnvoll sein.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für ein zulassungspflichtiges Fahrzeug gesetzlich vorgeschrieben. Sie ersetzt berechtigte Schäden, die anderen durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Ob zusätzlich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung sinnvoll ist, die das eigene Fahrzeug schützt, hängt insbesondere davon ab, welchen Wert das Fahrzeug hat, ob es finanziert oder geleast ist, ob ein größerer Eigenschaden selbst getragen werden könnte und wie stark der Verlust des Fahrzeugs den Haushalt finanziell belasten würde.
Bei Auslandsreisen kann eine Auslandsreisekrankenversicherung sehr wichtig sein. Sie soll vereinbarte medizinische Behandlungskosten im Ausland und, abhängig vom Tarif, weitere Leistungen übernehmen. Somit werden Krankheitsfälle im Ausland nicht zu einem unüberschaubaren finanziellen Risiko.
Eine Rechtsschutzversicherung gehört nicht für jeden Menschen zur existenziellen Grundabsicherung. Sie kann jedoch sinnvoll sein, wenn bestimmte Rechtsstreitigkeiten ein erhebliches Kostenrisiko darstellen oder der Zugang zu rechtlicher Unterstützung erleichtert werden soll. Je nach persönlicher Situation kommen beispielsweise folgende Bereiche infrage: Privatrechtsschutz, Berufsrechtsschutz, Verkehrsrechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz sowie Vermieterrechtsschutz.
In vielen Fällen gehört die Mobiltelefonversicherung nicht zu den vorrangigen Versicherungen. Ein beschädigtes oder gestohlenes Telefon kann ärgerlich und teuer sein, bedroht aber üblicherweise nicht die finanzielle Existenz. Wer den möglichen Verlust aus Rücklagen ersetzen kann, kann häufig auf eine solche Versicherung verzichten.
In der Regel gehören beide Versicherungen nicht zur existenziellen Grundabsicherung. Sie schützen nicht vor dem finanziellen Ruin, da die Kosten für Brillen oder Zahnersatz zwar hoch, aber meistens überschaubar sind. Die Kosten für eine neue Brille lassen sich gut ansparen. Die Beiträge für eine solche Versicherung sind im Verhältnis zu den ausgezahlten Leistungen oft viel zu hoch. Eine Zahnzusatzversicherung kann hingegen sinnvoll sein – aber nur für gehobene Ansprüche (wie Implantate oder Keramik), da die Kosten für die medizinische Basisversorgung immer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Der Verbraucherschutz rät: Wer bereits ein gutes finanzielles Polster hat oder monatlich selbst Geld auf ein Spar-Konto legt, fährt oft günstiger, als Beiträge an eine Zusatzversicherung zu zahlen.
Versicherungen, die nur einen begrenzten und aus eigenen Mitteln tragbaren Verlust ersetzen, haben meist eine niedrigere Priorität. Dazu können je nach Vertrag und finanzieller Situation gehören: Handy- oder Mobiltelefonversicherung, Brillenversicherung, Zahnzusatzversicherung, Tierkrankenversicherung, Garantieverlängerungen, Reisegepäckversicherung und separate Versicherung einzelner Elektrogeräte. Entscheidend ist, ob der abgesicherte Schaden so hoch wäre, dass dafür überhaupt Versicherungsschutz benötigt wird.
Nicht automatisch, aber sie hat eine geringere Priorität. Eine Versicherung verteilt ein finanzielles Risiko auf eine Versichertengemeinschaft. Dafür entstehen Beiträge, Verwaltungskosten und gegebenenfalls Selbstbeteiligungen. Wenn ein möglicher Schaden überschaubar ist und problemlos selbst getragen werden kann, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, dafür Rücklagen zu bilden. Dieses Prinzip eignet sich besonders für kleinere Sachwerte. Bei potenziell existenzbedrohenden Personen-, Haftpflicht-, Gebäude- oder Einkommensschäden reicht eine gewöhnliche Rücklage dagegen häufig nicht aus.
Im Regelfall ist ein gezielter Schutz gegen große finanzielle Risiken sinnvoller als eine Vielzahl von Policen für kleinere Verluste. Eine geeignete Reihenfolge ist:
◼ gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
◼ existenzbedrohende Haftungsrisiken,
◼ Arbeitskraft und laufendes Einkommen,
◼ Versorgung finanziell abhängiger Angehöriger,
◼ Gebäude und andere sehr hohe Vermögenswerte,
◼ situationsabhängige Risiken,
◼ kleinere, selbst tragbare Schäden.
Für Familien sind folgende Punkte besonders wichtig :
◼ Privathaftpflichtversicherung als Familientarif,
◼ Absicherung der Arbeitskraft der Eltern,
◼ Risikolebensversicherung für die Hauptverdiener,
◼ Krankenversicherungsschutz aller Familienmitglieder,
◼ Wohngebäudeversicherung bei Immobilieneigentum,
◼ Hausratversicherung bei entsprechendem Wiederbeschaffungsrisiko,
◼ Kfz-Haftpflicht bei Fahrzeughaltung,
◼ Auslandsreisekrankenversicherung bei Auslandsreisen.
Singles benötigen insbesondere eine private Haftpflichtversicherung sowie eine Absicherung ihrer Krankenversorgung. Bei Erwerbstätigen sollte die Absicherung der eigenen Arbeitskraft geprüft werden, da häufig kein zweites Haushaltseinkommen vorhanden ist. Weitere Versicherungen hängen von Eigentum, Fahrzeug, Reisen, Beruf und Rücklagen ab. Eine Risikolebensversicherung ist dagegen meist weniger dringend, wenn niemand finanziell vom Einkommen der versicherten Person abhängig ist.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand verändert sich der Versicherungsbedarf. Der Schutz der laufenden Arbeitskraft verliert typischerweise an Bedeutung, während Haftpflicht-, Gebäude-, Hausrat-, Kranken- und gegebenenfalls Auslandsreisekrankenversicherung weiterhin relevant sein können. Besondere diese Punkte sind zu klären:
◼ Welche Personen sind über den Vertrag versichert?
◼ Ist der Schutz noch auf die aktuelle Lebenssituation zugeschnitten?
◼ Bestehen unnötige Doppelversicherungen?
◼ Sind Versicherungssummen und Leistungen noch ausreichend?
◼ Können kleinere Risiken inzwischen aus Rücklagen getragen werden?
Eine Kündigung sollte erst erfolgen, nachdem geklärt wurde, ob der Schutz tatsächlich nicht mehr benötigt wird.
Wer einen Hund oder ein Pferd besitzt, sollte unbedingt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Die normale Privathaftpflicht reicht hier oft nicht aus. Zudem ist diese Versicherung je nach Bundesland und Tierart für Hunde sogar gesetzlich vorgeschrieben. Kleinere Tiere wie Katzen oder Kaninchen sind dagegen meistens automatisch in der normalen Privathaftpflicht mitversichert. Ob sich eine Tierkrankenversicherung lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Sie schützt zwar vor hohen Behandlungskosten, die Beiträge steigen jedoch oft drastisch an, je älter das Tier wird. Der Verbraucherschutz rät oft dazu, hierfür lieber monatlich selbst Geld beiseite zu legen.
Bei Selbstständigen müssen private und betriebliche Risiken getrennt betrachtet werden. Neben der privaten Grundabsicherung können insbesondere erforderlich sein: Betriebshaftpflicht oder Berufshaftpflicht, Absicherung der eigenen Arbeitskraft, Geschäftsinhalt- und Betriebsgebäudeversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Cyberversicherung, Vermögensschadenhaftpflicht, Rechtsschutz, Absicherung betrieblicher Fahrzeuge sowie betriebliche Kranken- und Altersvorsorge. Welche Policen notwendig sind, hängt von Tätigkeit, Haftungsrisiko, Mitarbeitern, Betriebsvermögen, Umsatzabhängigkeiten und gesetzlichen Vorgaben ab.
Prüfen Sie, ob ein Risiko bereits über einen anderen Vertrag abgesichert ist, zum Beispiel: Familienversicherung über den Partner, Schutz über Kreditkarte oder Reiseveranstalter, Versicherungen über Arbeitgeber oder Berufsverband, Schutzbriefleistungen über Automobilclub oder Kfz-Versicherung sowie Geräteschutz über Herstellergarantie oder Händlerleistung. Wichtig ist nicht nur, ob irgendwo Versicherungsschutz besteht, sondern ob Umfang, Laufzeit und Ausschlüsse tatsächlich zum Bedarf passen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Überprüfung alle zwei bis drei Jahre und zusätzlich bei wesentlichen Veränderungen der Lebenssituation. Anlässe für eine Überprüfung sind insbesondere: Heirat oder Trennung, Geburt eines Kindes, Berufseinstieg oder Selbstständigkeit, Immobilienkauf, Umzug, Ruhestand, Anschaffung eines Fahrzeugs, Aufnahme oder Rückzahlung größerer Kredite und wesentliche Einkommensveränderungen.
Priorisieren Sie nicht nach dem günstigsten Beitrag, sondern nach dem größtmöglichen finanziellen Schaden:
Priorität 1: Pflicht und Existenzschutz: Krankenversicherung, Kfz-Haftpflicht bei Fahrzeughaltung, Privathaftpflicht, Schutz der Arbeitskraft, Risikolebensversicherung bei finanziell abhängigen Angehörigen und Gebäudeversicherung bei Immobilieneigentum.
Priorität 2: Wichtiger Schutz nach Lebenssituation: Hausratversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Rechtsschutzversicherung, Tierhalterhaftpflicht sowie weitere objekt- oder tätigkeitsbezogene Versicherungen.
Priorität 3: Komfort- und Kleinschadenschutz: Handyversicherung, Brillenversicherung, separate Geräteversicherung, Garantieverlängerungen und sonstige Versicherungen für überschaubare Verluste.
Private Krankenversicherung
Die private Krankheitskostenvollversicherung übernimmt im vereinbarten Umfang die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfall. Welche ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen versichert sind, richtet sich nach dem gewählten Tarif und den Versicherungsbedingungen. Sie kann für berechtigte Personen an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung treten. Zusätzlich zur privaten Krankheitskostenvollversicherung muss eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „privater Krankenversicherung“ meist die private Krankheitskostenvollversicherung gemeint. Der Begriff PKV kann jedoch auch private Zusatzversicherungen umfassen. Eine Krankheitskostenvollversicherung deckt den Krankenversicherungsschutz vollständig nach dem vereinbarten Tarif ab. Eine Zusatzversicherung ergänzt dagegen lediglich einen bestehenden Krankenversicherungsschutz.
Ja. Nach Angaben der BaFin muss jede Person mit Wohnsitz in Deutschland über eine Kranken- und Pflegeversicherung verfügen. Der Versicherungsschutz kann je nach persönlichen Voraussetzungen gesetzlich oder privat bestehen.
Eine private Krankheitskostenvollversicherung kommt insbesondere infrage für: Beamte und Beamtenanwärter, Selbstständige, Freiberufler, Arbeitnehmer oberhalb der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze, Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Personen ohne Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ob ein Zugang zur PKV besteht, hängt von der individuellen versicherungsrechtlichen Situation ab.
Arbeitnehmer können grundsätzlich in die PKV wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und dadurch Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird regelmäßig angepasst. Für eine Entscheidung muss deshalb immer der aktuell geltende Wert und die persönliche Entgeltsituation geprüft werden.
Ja. Selbstständige und Freiberufler können sich grundsätzlich privat krankenversichern, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Vor einem Wechsel sollten insbesondere Einkommen, Familienplanung, Leistungswünsche, Beitragsentwicklung und die langfristige Finanzierbarkeit geprüft werden.
Ja. Beamte können eine private Krankenversicherung abschließen. Häufig ergänzt ein beihilfekonformer Tarif den Teil der Krankheitskosten, der nicht durch die individuelle Beihilfe des Dienstherrn abgedeckt wird. Beihilfebemessungssatz, berücksichtigungsfähige Angehörige und Beihilfevorschriften können sich unterscheiden. Deshalb muss der Versicherungsschutz auf die jeweils geltenden Beihilferegelungen abgestimmt werden.
Studierende können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und privat versichern. Eine solche Entscheidung kann langfristige Folgen haben. Vor dem Wechsel sollten deshalb Studiendauer, mögliche Beschäftigungen, Familienversicherung, Beitrag nach Ende eines Ausbildungstarifs und die spätere berufliche Situation geprüft werden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Einkommen. In der privaten Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag. Dessen Höhe hängt insbesondere vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und gewählten Tarif ab. In der GKV können Ehe- oder Lebenspartner und Kinder unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein. In der PKV benötigt grundsätzlich jede Person einen eigenen Versicherungsschutz.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Beide Systeme unterscheiden sich bei Beitragsberechnung, Familienversicherung, Leistungsgrundlage und Wechselmöglichkeiten.
Ob eine private Krankenversicherung geeignet ist, hängt unter anderem ab von: beruflichem Status, Einkommen und Einkommensentwicklung, Gesundheitszustand, Eintrittsalter, Familienplanung, gewünschten Leistungen, langfristiger Zahlungsfähigkeit und gewünschter Flexibilität. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass die private Krankenversicherung nicht für jeden die richtige Wahl ist.
Der konkrete Leistungsumfang einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ergibt sich grundsätzlich aus dem vereinbarten Tarif und den Versicherungsbedingungen. Deshalb können sich PKV-Tarife deutlich voneinander unterscheiden. Vor dem Abschluss sollte nicht nur der Beitrag, sondern insbesondere der verbindlich zugesagte Leistungsumfang geprüft werden.
Nein. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich keine beitragsfreie Familienversicherung. Für jede zu versichernde Person ist ein eigener Beitrag erforderlich.
Der Beitrag hängt insbesondere ab vom Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss sowie dem gewählten Tarif und Leistungsumfang. Der Beitrag wird nicht unmittelbar nach dem laufenden Einkommen berechnet. Für jede versicherte Person wird ein eigener Beitrag kalkuliert.
Der PKV-Beitrag ist grundsätzlich nicht unmittelbar vom Einkommen abhängig. Eine Gehaltserhöhung führt daher nicht allein deshalb zu einer Erhöhung des vertraglichen PKV-Beitrags. Umgekehrt sinkt der Beitrag nicht automatisch, wenn das Einkommen zurückgeht.
Beiträge aus kalkulatorischen Gründen angepasst werden, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung erfüllt sind. Eine Beitragsanpassung bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherte älter geworden ist und deshalb persönlich einen Altersaufschlag erhält. Es werden Alterungsrückstellungen gebildet, um die im Alter zunehmende Nutzung medizinischer Leistungen auszugleichen.
Eine allgemeingültige Aussage ist nicht möglich. Die langfristige Belastung hängt unter anderem vom Tarif, den Beitragsanpassungen, der Versicherungsdauer, gebildeten Alterungsrückstellungen und den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab. Da eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung insbesondere im höheren Alter regelmäßig erschwert oder ausgeschlossen ist, sollte die dauerhafte Finanzierbarkeit bereits vor Vertragsabschluss betrachtet werden.
Als erster Schritt sollte geprüft werden, wodurch die Beitragserhöhung entstanden ist und welche Handlungsoptionen bestehen. In Betracht kommen insbesondere eine Überprüfung des bestehenden Tarifs und ein Tarifwechsel innerhalb des Versicherungsunternehmens. Eine Kündigung und ein Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer sollten besonders sorgfältig geprüft werden, weil der neue Versicherer grundsätzlich eine neue Risikoprüfung durchführt und der Umgang mit Alterungsrückstellungen berücksichtigt werden muss.
Die Selbstbeteiligung ist der vertraglich vereinbarte Anteil der Krankheitskosten, den die versicherte Person selbst trägt. Erst darüber hinaus beteiligt sich der Versicherer nach Maßgabe des Tarifs an den erstattungsfähigen Kosten. Höhe, Bezugszeitraum und betroffene Leistungsbereiche ergeben sich aus dem jeweiligen Tarif. Eine niedrigere Versicherungsprämie sollte daher immer zusammen mit der verbleibenden Eigenbelastung betrachtet werden.
Einige Tarife sehen eine Beitragsrückerstattung vor, wenn für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen eingereicht werden oder weitere vertragliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Beitragsrückerstattung garantiert oder erfolgsabhängig ist und welche Leistungen sich auf sie auswirken, richtet sich nach dem jeweiligen Tarif.
Außerhalb besonderer gesetzlicher Zugangsregelungen prüft der private Krankenversicherer vor Vertragsschluss regelmäßig den Gesundheitszustand. Der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss beeinflusst die Höhe des Beitrags. Der Versicherer kann abhängig von Antrag, Tarif und Risikoprüfung unterschiedliche Annahmeentscheidungen treffen.
Mit den Gesundheitsfragen erhebt der Versicherer die für seine Risikoprüfung benötigten Angaben. Gefragt werden kann beispielsweise nach Erkrankungen, Untersuchungen, Behandlungen, Beschwerden oder Medikamenten innerhalb bestimmter Abfragezeiträume. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des Antrags. Die Fragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Anzugeben ist, wonach der Versicherer im Antrag in Textform fragt. Maßgeblich sind der genaue Inhalt der Frage und der darin genannte Zeitraum. Es sollte weder etwas bewusst verschwiegen noch aufgrund eigener medizinischer Einschätzung als unwichtig weggelassen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, Behandlungsunterlagen bei Ärzten und bisherigen Kostenträgern anzufordern.
Unrichtige oder unvollständige Angaben können erhebliche Folgen für den Versicherungsvertrag haben. Welche Rechtsfolgen eintreten, hängt unter anderem von Art und Verschulden der Pflichtverletzung sowie den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Gesundheitsfragen sollten deshalb sorgfältig anhand belastbarer Unterlagen beantwortet werden.
Ein Risikozuschlag ist ein zusätzlicher Beitrag, den ein Versicherer bei einem erhöhten individuellen Gesundheitsrisiko verlangen kann. Ob ein Zuschlag erhoben wird und in welcher Höhe, hängt von der Risikoprüfung, dem Tarif und den Annahmerichtlinien des Versicherers ab.
Bei einer Risikovoranfrage wird vor einem verbindlichen Antrag geprüft, wie Versicherer einen konkreten Gesundheitszustand voraussichtlich bewerten. Dabei kann die Anfrage ohne unmittelbare Namensnennung bei ausgewählten Versicherern erfolgen. Eine Risikovoranfrage ist vor allem bei umfangreichen Vorerkrankungen hilfreich. Sie ersetzt jedoch keine spätere vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen im verbindlichen Antrag.
Die private Krankheitskostenvollversicherung übernimmt die im Vertrag vereinbarten Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen bei Krankheit oder Unfall. Der konkrete Schutz kann ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen umfassen. Entscheidend sind immer der Tarif und die Versicherungsbedingungen.
Nein. Entscheidend ist, ob die Behandlung medizinisch notwendig, die Leistung vom Tarif erfasst und die Rechnung im vereinbarten Umfang erstattungsfähig ist. Selbstbeteiligungen, tarifliche Begrenzungen oder nicht versicherte Leistungen können dazu führen, dass ein Eigenanteil verbleibt.
Privatversicherte erhalten Rechnungen häufig unmittelbar vom Arzt, Zahnarzt oder anderen Leistungserbringer. Diese Rechnungen können zur tariflichen Erstattung beim Versicherer eingereicht werden. Ob die versicherte Person zunächst selbst zahlen muss oder eine direkte Abrechnung möglich ist, hängt von der jeweiligen Behandlung und Abrechnungssituation ab.
Die versicherten Leistungen der PKV sind vertraglich vereinbarte Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfall. Ob eine konkrete Behandlung diese Voraussetzungen erfüllt, wird anhand des medizinischen Sachverhalts und der Versicherungsbedingungen beurteilt.
Arzneimittel können nach Maßgabe des gewählten Tarifs erstattungsfähig sein. Voraussetzungen, Erstattungshöhe, mögliche Selbstbeteiligungen und Vorgaben zur Verordnung unterscheiden sich nach Tarif.
Zahnbehandlung und Zahnersatz können Bestandteil einer PKV sein. Die Erstattung kann sich je nach Tarif hinsichtlich Prozentsatz, Gebührenhöhe, Material- und Laborkosten sowie anfänglicher Leistungsbegrenzungen unterscheiden. Vor umfangreichen Behandlungen sollte ein Heil- und Kostenplan eingereicht und die voraussichtliche Erstattung geprüft werden.
Kieferorthopädische Leistungen können tariflich versichert sein. Voraussetzungen, Altersgrenzen, medizinische Kriterien, Erstattungssätze und Höchstbeträge unterscheiden sich jedoch erheblich. Bereits begonnene, geplante oder angeratene Behandlungen können bei einem Neuabschluss besondere Bedeutung für die Risikoprüfung und Leistungspflicht haben.
Psychotherapeutische Behandlungen können im tariflich vereinbarten Umfang versichert sein. Wichtige Unterschiede bestehen unter anderem bei zugelassenen Behandlern, anerkannten Verfahren, Zahl der Sitzungen und möglichen Genehmigungserfordernissen. Die entsprechenden Regelungen sollten vor Vertragsabschluss besonders sorgfältig geprüft werden.
Heilpraktikerleistungen sind nicht in jedem Tarif oder nicht in gleichem Umfang versichert. Entscheidend sind die tariflich genannten Behandler, Behandlungsmethoden, Gebührenverzeichnisse und Erstattungsgrenzen.
Sehhilfen können je nach Tarif bis zu bestimmten Höchstbeträgen und in festgelegten Zeitabständen erstattungsfähig sein. Manche Tarife sehen zusätzliche Voraussetzungen vor. Die genaue Leistung ergibt sich ausschließlich aus den Tarifbedingungen.
Mit Chefarztbehandlung ist regelmäßig eine privatärztliche Behandlung im Krankenhaus gemeint. Ob und in welchem Umfang sie versichert ist, richtet sich nach den stationären Tarifleistungen. Die Bezeichnung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass für die Erstattung die konkrete Rechnung und der vereinbarte Gebührenrahmen maßgeblich sind.
Das hängt vom gewählten stationären Tarif ab. Ein Tarif kann allgemeine Krankenhausleistungen, ein Zweibettzimmer oder ein Einbettzimmer vorsehen. Entscheidend ist die konkrete Leistungszusage in den Versicherungsbedingungen.
Eine Krankentagegeldversicherung kann einen durch Arbeitsunfähigkeit entstehenden Einkommensausfall absichern. Sie ist nicht automatisch in jeder PKV enthalten und wird regelmäßig gesondert vereinbart. Karenzzeit und Höhe des versicherten Tagegeldes sollten zur beruflichen Situation und zur Entgeltfortzahlung beziehungsweise anderweitigen Absicherung passen.
Krankenhaustagegeld ist eine vereinbarte Geldleistung für jeden tariflich berücksichtigten Tag einer stationären Krankenhausbehandlung. Es handelt sich nicht um die Erstattung konkreter Behandlungskosten. Ob eine solche Zusatzleistung benötigt wird, hängt vom individuellen Bedarf ab.
Für Neugeborene bestehen besondere gesetzliche und vertragliche Regelungen. Damit der Versicherungsschutz ohne reguläre Risikoprüfung zustande kommen kann, müssen die Voraussetzungen und Fristen der Kindernachversicherung eingehalten werden. Da die konkrete Ausgangslage der Eltern entscheidend ist, sollte die Absicherung möglichst vor der Geburt geprüft werden.
Die PKV besteht grundsätzlich fort. Anders als bei einer beitragsfreien Familienversicherung kann der eigene PKV-Beitrag weiterhin anfallen. Ob und in welchem Umfang ein Arbeitgeberzuschuss besteht, hängt von der jeweiligen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Situation ab.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Die Höhe ist gesetzlich begrenzt und hängt unter anderem vom tatsächlichen zuschussfähigen Beitrag ab. Bei der Berechnung sollten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie mögliche Familienangehörige getrennt geprüft werden.
Beiträge für eine private Basisabsicherung der Kranken- und Pflegepflichtversicherung können grundsätzlich im Rahmen der steuerlichen Vorschriften als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Nicht jeder Tarifbestandteil wird steuerlich in gleicher Weise behandelt. Der Versicherer stellt regelmäßig eine Bescheinigung über die berücksichtigungsfähigen Beitragsanteile aus.
Eine Beitragsrückerstattung kann die steuerlich berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge beeinflussen. Die konkrete steuerliche Auswirkung hängt von der persönlichen Situation und der Art der Rückerstattung ab. Für eine verbindliche steuerliche Beurteilung ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder eine andere dazu befugte Stelle erforderlich.
Ja. Ein Tarifwechsel innerhalb des bestehenden Versicherungsunternehmens ist grundsätzlich möglich. Welche Auswirkungen der Wechsel auf Leistungen, Selbstbeteiligung, Risikoprüfung und Beitrag hat, muss anhand der konkreten Tarifkombination geprüft werden.
Ob eine erneute Risikoprüfung erforderlich wird, hängt davon ab, ob der gewünschte Tarif zusätzliche oder höhere Leistungen vorsieht. Für Mehrleistungen können besondere Bedingungen gelten. Wer Leistungen reduziert, sollte beachten, dass eine spätere Rückkehr in einen leistungsstärkeren Tarif erneut von einer Risikoprüfung abhängig sein kann.
Ein Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist grundsätzlich möglich. Der neue Versicherer prüft jedoch regelmäßig den aktuellen Gesundheitszustand und kalkuliert auf Grundlage des aktuellen Eintrittsalters. Dabei kann nur ein Teil der Alterungsrückstellungen übertragbar sein. Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat versichert waren, gelten besondere Regelungen.
Es kann bei einem Wechsel ein Teil der Alterungsrückstellungen auf den neuen privaten Krankenversicherer übertragen werden. Der Umfang hängt unter anderem vom Beginn des bisherigen Versicherungsverhältnisses und den geltenden Regelungen ab. Ein Versichererwechsel sollte deshalb erst nach einer genauen Gegenüberstellung der finanziellen und leistungsbezogenen Folgen erfolgen.
Ein interner Tarifwechsel kann den Vorteil haben, dass die beim bisherigen Unternehmen gebildeten Alterungsrückstellungen innerhalb des Unternehmens erhalten bleiben. Ein Versichererwechsel kann dagegen eine neue Gesundheitsprüfung, ein höheres Eintrittsalter und eine nur teilweise Übertragung der Alterungsrückstellungen mit sich bringen. Die Optionen sollten daher einzeln geprüft werden.
Eine PKV kann unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gekündigt werden. Wegen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht muss regelmäßig ein nahtloser anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Rückkehr ist nicht allein durch freie Entscheidung möglich. Sie setzt voraus, dass erneut Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt oder eine andere gesetzliche Zugangsmöglichkeit besteht. Eine Rückkehr ist grundsätzlich ausgeschlossen und insbesondere im Alter erschwert.
Für Personen ab Vollendung des 55. Lebensjahres bestehen besondere gesetzliche Einschränkungen. Ob eine Rückkehr dennoch möglich ist, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die persönliche Situation sollte vor jeder Veränderung versicherungsrechtlich geprüft werden.
Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die maßgebliche Grenze, kann abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Ob tatsächlich ein Wechsel erfolgen muss oder Befreiungs- beziehungsweise Ausnahmeregelungen greifen, hängt von der individuellen Situation ab.
Die Auswirkungen hängen davon ab, welche Leistungen bezogen werden, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt und ob gesetzliche Ausnahmen bestehen. Vor einer Kündigung der PKV sollte die versicherungsrechtliche Einordnung verbindlich geklärt werden. Gegebenenfalls kann eine Anwartschaft für eine spätere Rückkehr in die PKV relevant sein.
Der Basistarif ist ein gesetzlich regulierter Tarif der privaten Krankenversicherung. Für ihn gelten besondere Vorgaben, darunter unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufnahmeverpflichtung. Außerhalb des Basistarifs besteht grundsätzlich keine allgemeine Annahmepflicht des Versicherers.
Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Sozialtarif für bestimmte langjährig privat Versicherte, die besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Er steht nicht jedem PKV-Versicherten offen. Ob ein Wechsel möglich und sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden.
Der Notlagentarif ist kein frei wählbarer regulärer Krankenversicherungstarif. Er kommt unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen im Zusammenhang mit Beitragsrückständen zur Anwendung. Sein Leistungsumfang ist gegenüber einer regulären PKV deutlich eingeschränkt.
Eine Anwartschaft dient dazu, bestimmte Rechte für eine spätere Wiederaufnahme oder Aktivierung des privaten Krankenversicherungsschutzes zu sichern. Welche Rechte erhalten bleiben, unterscheidet sich zwischen kleiner und großer Anwartschaft sowie nach Tarif. Sie kann beispielsweise bei vorübergehender anderweitiger Absicherung relevant sein.
Der räumliche Geltungsbereich hängt vom Tarif und den Versicherungsbedingungen ab. Unterschiede können insbesondere zwischen vorübergehenden Reisen, längeren Aufenthalten und einem dauerhaften Umzug bestehen. Vor einem längeren Auslandsaufenthalt sollten Geltungsdauer, medizinischer Rücktransport und Erstattung nach ausländischen Gebührenordnungen geprüft werden.
Das hängt vom bestehenden PKV-Tarif ab. Nicht jeder Tarif übernimmt sämtliche Kosten im Ausland oder einen medizinisch sinnvollen Rücktransport. Vor Reiseantritt sollte geprüft werden, ob der vorhandene Vertrag ausreichenden Schutz bietet oder eine ergänzende Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll ist.
Neben dem Beitrag sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden: ambulante Leistungen, stationäre Unterbringung und privatärztliche Behandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Psychotherapie, Heil- und Hilfsmittel, Arzneimittel, Rehabilitations- und Anschlussbehandlungen, Gebührenordnungen und Erstattungshöchstgrenzen, Geltungsbereich im Ausland, Selbstbeteiligung, Krankentagegeld, Options- und Wechselrechte sowie Beitragsentlastung im Alter. Entscheidend ist nicht die Zahl der Einzelleistungen, sondern die langfristig passende und vertraglich verbindliche Gesamtabsicherung.
Nein. Ein niedriger Anfangsbeitrag kann mit Leistungseinschränkungen, hoher Selbstbeteiligung oder niedrigen Erstattungsgrenzen verbunden sein. Da der Versicherungsvertrag langfristig angelegt ist und ein späterer Versichererwechsel Nachteile mit sich bringen kann, sollten Tarifqualität und dauerhafte Finanzierbarkeit stärker gewichtet werden als ein kurzfristiger Preisvorteil.
Besonders vermieden werden sollten: Auswahl ausschließlich nach dem niedrigsten Beitrag, unvollständige Gesundheitsangaben, Verzicht auf die Prüfung der Tarifbedingungen, zu hohe Selbstbeteiligung, fehlende Absicherung des Einkommensausfalls, unzureichende Berücksichtigung der Familienplanung, ungeprüfte Kündigung des bisherigen Versicherungsschutzes sowie fehlende Betrachtung der langfristigen Finanzierbarkeit.
Eine Überprüfung ist insbesondere sinnvoll bei: deutlichen Beitragsänderungen, Heirat oder Trennung, Geburt eines Kindes, Wechsel zwischen Angestelltentätigkeit und Selbstständigkeit, Verbeamtung oder Veränderung des Beihilfeanspruchs, längeren Auslandsaufenthalten, Eintritt in den Ruhestand sowie veränderten Leistungswünschen.
Wohngebäude
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst vor finanziellen Schäden durch versicherte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Versichert sind dabei auch fest mit dem Haus verbundene Bestandteile wie Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen oder fest eingebaute Küchen.
Gesetzlich besteht keine Versicherungspflicht. Allerdings verlangen Banken bei einer Immobilienfinanzierung in der Regel den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung.
Die Kosten hängen unter anderem ab von: Wohnfläche, Baujahr, Bauart, Standort, Ausstattung, gewünschtem Leistungsumfang, Elementarschutz und Selbstbeteiligung. Deshalb können die Beiträge stark variieren.
In den meisten Tarifen sind versichert: Brandschäden, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasserschäden, Sturm und Hagel. Die genauen Leistungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen.
Nein. Schäden durch Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben oder Erdrutsch sind meist nur über den zusätzlichen Elementarschutz versichert.
Das hängt vom Tarif ab. Moderne Tarife schließen PV-Anlagen häufig mit ein oder bieten einen speziellen Zusatzbaustein. Vor Vertragsabschluss sollte dies ausdrücklich geprüft werden.
Viele aktuelle Tarife bieten Schutz für fest installierte Wärmepumpen. Die genauen Leistungen unterscheiden sich jedoch zwischen den Anbietern.
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude. Die Hausratversicherung schützt bewegliche Gegenstände im Haus, beispielsweise Möbel, Kleidung und Elektrogeräte. Beide Versicherungen ergänzen sich.
Typische Ausschlüsse sind: Vorsätzlich verursachte Schäden, nicht versicherte Gefahren, Verletzung vertraglicher Pflichten, Schäden durch fehlenden Elementarschutz und reine Verschleiß- und Alterungsschäden.
Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Moderne Premium-Tarife verzichten häufig auf Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als die tatsächlichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes. Im Schadenfall kann dies zu Leistungskürzungen führen.
Der sogenannte Wert 1914 dient als Grundlage zur Ermittlung des heutigen Neuwerts eines Gebäudes. Durch Anpassung an aktuelle Baukosten wird verhindert, dass das Gebäude zu niedrig versichert ist.
Für Wohnhäuser gibt es in Deutschland ein standardisiertes Verfahren, um eine Unterversicherung durch steigende Baupreise zu verhindern:
◼ Der „Wert 1914“: Das ist ein theoretischer Wert. Er beschreibt, was das Haus im Jahr 1914 in Goldmark gekostet hätte.
◼ Der Baupreisindex: Dieser amtliche Index zeigt, wie viel teurer das Bauen im Vergleich zum Vorjahr geworden ist.
◼ Gleitende Neuwertversicherung: Die Versicherung rechnet den festen „Wert 1914“ jedes Jahr mit dem aktuellen Baupreisindex hoch. So passt sich Ihre Versicherungssumme automatisch an die heutigen Handwerker- und Materialkosten an.
Steigende Baupreise, höhere Materialkosten und steigende Handwerkerlöhne führen dazu, dass Versicherer die Beiträge regelmäßig anpassen müssen.
Schimmel ist meist nur dann versichert, wenn er unmittelbar als Folge eines versicherten Schadens, beispielsweise eines Leitungswasserschadens, entstanden ist.
Ja, sofern sie durch versicherte Leitungswasserschäden verursacht werden und der Versicherungsnehmer seinen Pflichten, etwa zum Beheizen des Gebäudes, nachgekommen ist.
Beim Verkauf geht der Versicherungsvertrag grundsätzlich auf den Käufer über. Sowohl Käufer als auch Versicherer besitzen dabei ein Sonderkündigungsrecht.
Ja. Vermieter dürfen die Beiträge in der Regel als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Viele moderne Tarife übernehmen die Kosten für die Beseitigung sturmgeschädigter Bäume. Der genaue Umfang hängt vom Vertrag ab.
Besonders gefragt sind: Elementarschadenversicherung, Photovoltaikschutz, Wärmepumpenschutz, Glasversicherung, Ableitungsrohrversicherung und Allgefahrendeckung.
Hausbesitzer machen am häufigsten den Fehler, ihr Eigentum unterzuversichern, auf Elementarschutz zu verzichten, Umbauten nicht zu melden, den Vertrag nicht zu aktualisieren oder Schäden erst zu spät einzureichen.
Ein leistungsstarker Premium-Tarif zeichnet sich dadurch aus, dass er neben dem Verzicht auf Unterversicherung und grobe Fahrlässigkeit auch Elementarschäden, moderne Photovoltaik- und Wärmepumpenanlagen sowie Überspannungs-, Hotel-, Aufräumungs- und Abbruchkosten vollumfänglich abdeckt.
Im Schadensfall melden Sie diesen bitte unverzüglich, verhindern weitere Schäden, fertigen Fotos an, bewahren alle Belege auf und führen Reparaturen nur im notwendigen Umfang durch.
Hausrat
Eine Hausratversicherung schützt die beweglichen Gegenstände in einer Wohnung oder einem Haus gegen bestimmte versicherte Gefahren. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, Bücher, Vorräte und Wertsachen. Als Faustregel gilt: Zum Hausrat gehört grundsätzlich alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen könnten.
Nein. Der Abschluss einer Hausratversicherung ist in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Ob sie sinnvoll ist, hängt insbesondere vom Gesamtwert des Hausrats und davon ab, ob Sie einen größeren Schaden oder Totalverlust aus eigenen Mitteln ersetzen könnten.
Eine Hausratversicherung ist vor allem sinnvoll, wenn der Verlust oder die Zerstörung des gesamten Hausrats Sie finanziell erheblich belasten würde. Entscheidend ist nicht nur der Wert einzelner Gegenstände, sondern der Wiederbeschaffungspreis der gesamten Einrichtung einschließlich Kleidung, Haushaltsgeräten, Elektronik und Vorräten.
Zum Hausrat gehören Sachen, die in einem Haushalt der Einrichtung, dem Gebrauch oder dem Verbrauch dienen. Dazu zählen insbesondere: Möbel und Teppiche, Kleidung und Schuhe, Fernseher, Computer und andere Elektrogeräte, Haushalts- und Küchengeräte, Geschirr und Haushaltswaren, Bücher und persönliche Gegenstände, Lebensmittel und andere Vorräte, Schmuck, Bargeld und weitere Wertsachen. Für Wertsachen gelten häufig besondere Entschädigungsgrenzen und Aufbewahrungsvorschriften.
Üblicherweise bietet die Hausratversicherung Schutz bei Schäden durch: Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Sturm und Hagel. Welche Gefahren im konkreten Vertrag versichert sind, ergibt sich immer aus dem Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Zerstörte oder abhandengekommene Gegenstände werden grundsätzlich zum versicherten Neuwert ersetzt. Gemeint ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Bei beschädigten Gegenständen können Reparaturkosten und gegebenenfalls eine verbleibende Wertminderung übernommen werden. Zusätzlich können tarifabhängig Kosten für Aufräumung, Transport, Lagerung, Schlossänderungen oder eine vorübergehende Hotelunterbringung versichert sein.
Der Neuwert ist grundsätzlich der Betrag, der zum Zeitpunkt des Schadens aufgewendet werden muss, um eine Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Die Versicherung ersetzt somit nicht automatisch nur den Zeitwert des gebrauchten Gegenstands. Voraussetzung für eine vollständige Entschädigung ist jedoch insbesondere eine ausreichende Versicherungssumme.
Die Hausratversicherung schützt grundsätzlich die beweglichen Gegenstände des Haushalts. Die Wohngebäudeversicherung versichert dagegen das Gebäude und die fest mit ihm verbundenen Bestandteile. Einfaches Beispiel: Der fest eingebaute Heizkörper gehört grundsätzlich zum Gebäude. Ein frei stehender Schrank gehört zum Hausrat. Bei fest eingebauten Gegenständen kann die Zuordnung von der konkreten Ausführung und den Versicherungsbedingungen abhängen.
Ja, Einbruchdiebstahl gehört regelmäßig zu den versicherten Gefahren. Versicherungsschutz besteht, wenn der Täter beispielsweise gewaltsam in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen entwendet oder beschädigt. Vandalismusschäden, die ein Täter nach einem Einbruch verursacht, sind üblicherweise ebenfalls versichert. Ein Einbruch muss unverzüglich der Polizei und dem Versicherer gemeldet werden.
Einfacher Diebstahl ist in der üblichen Hausratversicherung grundsätzlich nicht automatisch versichert. Ein solcher Diebstahl liegt beispielsweise vor, wenn ein Gegenstand weggenommen wird, ohne dass eingebrochen, Gewalt angewendet oder mit Gewalt gedroht wurde. Einige Tarife enthalten Erweiterungen für bestimmte Diebstahlsituationen. Ob beispielsweise Trickdiebstahl, Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug, Taschendiebstahl oder Diebstahl von Gartenmöbeln versichert ist, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Fahrräder gehören grundsätzlich zum Hausrat. Der Diebstahlschutz außerhalb versicherter Räume ist jedoch häufig nur über einen zusätzlichen Einschluss oder eine besondere Fahrraddiebstahlklausel versichert. Wichtig sind insbesondere: die vereinbarte Entschädigungsgrenze, Anforderungen an das Fahrradschloss, mögliche Vorgaben zum Abstellort, der Schutz von E-Bikes oder Pedelecs, mögliche Nachtzeitklauseln und Selbstbeteiligungen. Maßgeblich sind die jeweiligen Tarifbedingungen.
Versichert sind üblicherweise Schäden am Hausrat durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Typische Beispiele sind ein Rohrbruch oder ein geplatzter Zulaufschlauch einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine. Nicht jeder Wasserschaden ist jedoch automatisch versichert. Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Starkregen, Reinigungswasser oder allmählich eindringende Feuchtigkeit können ausgeschlossen sein oder einen zusätzlichen Elementarschutz erfordern.
Schäden am versicherten Hausrat durch Sturm und Hagel sind normalerweise Bestandteil der Hausratversicherung. Nach der üblichen versicherungsrechtlichen Definition liegt ein Sturm ab Windstärke 8 vor. Für Hagelschäden ist keine bestimmte Windstärke erforderlich. Ist das Gebäude selbst beschädigt, beispielsweise das Dach oder ein Fenster, ist dafür grundsätzlich die Wohngebäudeversicherung zuständig.
Nein. Schäden durch Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind typischerweise nur versichert, wenn weitere Naturgefahren beziehungsweise Elementargefahren ausdrücklich eingeschlossen wurden. Der genaue Umfang und eine mögliche Selbstbeteiligung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Der Elementarschutz ist eine Erweiterung der Hausratversicherung. Er kann Schäden am Hausrat durch weitere Naturgefahren abdecken, insbesondere Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Wichtig ist, dass die ausdrücklich versicherten Gefahren, Ausschlüsse, Wartezeiten und Selbstbeteiligungen geprüft werden.
Das hängt vom Vertrag ab. Verbraucher sollten darauf achten, dass der Tarif auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls möglichst umfassend verzichtet. Auch bei einem solchen Verzicht bleiben vorsätzlich verursachte Schäden ausgeschlossen. Zudem können Obliegenheitsverletzungen oder besondere Entschädigungsgrenzen weiterhin Auswirkungen auf die Leistung haben. Die genaue Regelung muss den jeweiligen Versicherungsbedingungen entnommen werden.
Die Versicherungssumme sollte dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. Dabei sollten nicht nur hochwertige Einzelstücke, sondern sämtliche Möbel, Kleidungsstücke, Elektrogeräte, Haushaltswaren, Vorräte und Wertsachen berücksichtigt werden. Alternativ bieten viele Versicherer ein Quadratmetermodell an. Eine pauschale Summe je Quadratmeter ersetzt jedoch keine Prüfung, wenn der tatsächliche Hausrat überdurchschnittlich wertvoll ist.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich einer eventuell vereinbarten Vorsorge. Im Schadensfall kann der Versicherer die Entschädigung dann anteilig kürzen. Das kann auch bei einem Teilschaden gelten.
Bei einem vereinbarten Unterversicherungsverzicht verzichtet der Versicherer unter den vertraglich festgelegten Voraussetzungen auf die Prüfung und Anrechnung einer Unterversicherung. Der Verzicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Hausrat in unbegrenzter Höhe versichert ist. Ist der tatsächliche Hausrat mehr wert als die vereinbarte Höchstentschädigung, kann selbst bei einem Unterversicherungsverzicht eine Deckungslücke verbleiben.
Wertsachen gehören grundsätzlich zum Hausrat. Für Schmuck, Edelmetalle, Münzen, Urkunden, Wertpapiere, Kunstgegenstände und Bargeld gelten jedoch regelmäßig besondere Entschädigungsgrenzen. Zusätzliche Begrenzungen können gelten, wenn sich die Wertsachen außerhalb eines anerkannten und ordnungsgemäß genutzten Wertschutzschranks befinden. Wer größere Werte besitzt, sollte Versicherungssumme, Wertsachenanteil und Sicherheitsanforderungen ausdrücklich prüfen.
Das ist nicht automatisch der Fall. Ein Bankschließfach liegt regelmäßig außerhalb der versicherten Wohnung. Einige Tarife erweitern den Versicherungsort jedoch ausdrücklich auf privat genutzte Bankschließfächer. Dabei können besondere Entschädigungsgrenzen, versicherte Gefahren und Nachweispflichten gelten. Der konkrete Vertrag muss deshalb ausdrücklich auf den Einschluss von Bankschließfächern geprüft werden.
Zur versicherten Wohnung können auch privat genutzte Keller-, Boden- und Abstellräume sowie Garagen gehören. Voraussetzung und räumliche Abgrenzung richten sich nach den Versicherungsbedingungen. Für Gemeinschaftsräume oder Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks können abweichende Regelungen gelten. Außerdem können bestimmte Sachen, insbesondere Wertsachen, in Nebenräumen nur eingeschränkt versichert sein.
Im Rahmen der sogenannten Außenversicherung kann Hausrat vorübergehend auch außerhalb der versicherten Wohnung geschützt sein, beispielsweise auf Reisen. Die Außenversicherung ist regelmäßig zeitlich begrenzt und kann besondere Entschädigungsgrenzen enthalten. Außerdem muss sich der Schaden durch eine versicherte Gefahr ereignet haben. Einzelheiten unterscheiden sich erheblich nach Tarif.
Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, können über die Außenversicherung geschützt sein. Ein typisches Beispiel ist eine Kamera, die bei einem nachgewiesenen Einbruch in ein Hotelzimmer gestohlen wird. Einfaches Verlieren oder ein gewöhnlicher Diebstahl ohne die tariflich erforderlichen Voraussetzungen ist dagegen nicht automatisch versichert.
Ein Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug ist nicht automatisch in jedem Hausrattarif versichert. Manche Tarife bieten dafür eine besondere Deckungserweiterung. Dabei können Einschränkungen hinsichtlich Abstellort, Tageszeit, Einbruchspuren, Aufenthaltsdauer, Gegenstandsart, Entschädigungshöhe oder Selbstbeteiligung gelten. Maßgeblich ist ausschließlich die konkrete Vertragsregelung.
Privat genutzte Einrichtungsgegenstände in einem häuslichen Arbeitszimmer können zum Hausrat gehören. Bei ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Räumen sowie bei betriebseigenen Geräten kann der Schutz jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Für hochwertige berufliche Technik, Warenbestände oder gewerbliches Inventar kann eine separate betriebliche Versicherung erforderlich sein. Die Zuordnung sollte anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Ob ein E-Bike oder Pedelec als Hausrat versichert werden kann, hängt von seiner technischen und rechtlichen Einordnung sowie den Tarifbedingungen ab. Insbesondere der Diebstahlschutz außerhalb der Wohnung muss häufig gesondert vereinbart werden. Deshalb sollten Versicherungssumme, Zubehör, Akku, Diebstahlschutz und mögliche Fahrzeugrisiken ausdrücklich geprüft werden.
Glasbruch ist in der üblichen Grunddeckung nicht automatisch enthalten. Er kann häufig durch einen zusätzlichen Glasbaustein versichert werden. Je nach Vereinbarung kann der Schutz beispielsweise Mobiliarverglasungen oder Gebäudeverglasungen umfassen. Oberflächenschäden, Undichtigkeiten oder Beschädigungen an Rahmen und Beschlägen sind nicht automatisch mitversichert.
Der Beitrag hängt unter anderem ab von: Wohnfläche oder gewählter Versicherungssumme, Wohnort und regionaler Risikoeinstufung, Gebäudeart und Nutzung, gewünschtem Leistungsumfang, Wertsachenanteil, zusätzlichen Naturgefahren, Fahrraddiebstahlschutz, Selbstbeteiligung und Vorschäden. Eine verlässliche Preisangabe ist daher nur anhand der konkreten Risiko- und Vertragsdaten möglich.
Ein Umzug muss dem Versicherer spätestens zu dessen Beginn gemeldet werden. Während einer vertraglich bestimmten Übergangszeit kann Versicherungsschutz für die alte und die neue Wohnung bestehen. Da sich Wohnfläche, Versicherungssumme, Wohnort und Risiko ändern können, sollte der Vertrag angepasst werden. Beim Zusammenziehen zweier Haushalte kann außerdem eine Doppelversicherung entstehen.
Folgende Schritte sind wichtig:
◼ Schaden so weit wie möglich begrenzen.
◼ Den Versicherer unverzüglich informieren.
◼ Bei Einbruch, Raub oder anderen Straftaten zusätzlich die Polizei verständigen.
◼ Beschädigte Sachen zunächst aufbewahren.
◼ Schadenstelle und Gegenstände fotografieren oder filmen.
◼ Eine Liste der beschädigten oder entwendeten Sachen erstellen.
◼ Kaufbelege, Rechnungen, Fotos und andere Eigentumsnachweise einreichen.
◼ Vor umfangreichen Reparaturen oder Entsorgungen die Abstimmung mit dem Versicherer suchen.
Wer vertragliche Pflichten verletzt, kann seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährden.
Hilfreich sind insbesondere: Kaufbelege und Rechnungen, Fotos oder Videos der Wohnung, Seriennummern, Bedienungsanleitungen, Konto- oder Kreditkartenabrechnungen, Wertgutachten, Reparaturbelege und Inventarlisten. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Haushalt regelmäßig per Foto oder Video zu dokumentieren und Quittungen über Neuanschaffungen aufzubewahren.
Kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz kann insbesondere bestehen bei: nicht versicherten Gefahren, vorsätzlich verursachten Schäden, einfachem Diebstahl, unzureichender Versicherungssumme, nicht vereinbarten Elementarschäden, Überschreitung von Entschädigungsgrenzen, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, fehlendem Schadennachweis sowie nicht versicherten Sachen oder Orten. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten darüber hinaus generelle und gefahrenspezifische Ausschlüsse.
Nach einem Versicherungsfall können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Für Frist, Form und Wirksamkeitszeitpunkt sind die konkreten Vertragsbedingungen maßgeblich. Vor einer Kündigung sollte ein nahtloser Anschlussvertrag geklärt werden, damit keine Versicherungslücke entsteht.
Die Kündigungsfrist und Vertragslaufzeit ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Hausratversicherungen laufen häufig ein Jahr und verlängern sich, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Weitere Kündigungsmöglichkeiten können beispielsweise nach einem Schaden, bei bestimmten Beitragserhöhungen oder bei vollständiger Auflösung des Haushalts bestehen.
Neben dem Beitrag sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden: ausreichende Versicherungssumme, Unterversicherungsverzicht, umfassender Schutz bei grober Fahrlässigkeit, Elementarschadenschutz, ausreichende Wertsachengrenzen, passende Außenversicherung, Fahrraddiebstahlschutz, Überspannungs- und weitere Elektronikschäden, Kosten für Hotel, Aufräumung, Transport und Lagerung, nachvollziehbare Selbstbeteiligungen, bedarfsgerechte Erweiterungen für Bankschließfächer oder Hausrat außerhalb der Wohnung. Entscheidend ist nicht die längste Leistungsliste, sondern die passende Absicherung der tatsächlich vorhandenen Risiken und Werte.
Fahrzeuge
Unter dem Begriff Kfz-Versicherung werden verschiedene Versicherungen für Kraftfahrzeuge zusammengefasst: Kfz-Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung, Vollkaskoversicherung und ergänzende Bausteine wie Schutzbrief oder Fahrerschutz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzansprüchen anderer. Teil- und Vollkasko versichern bestimmte Schäden am eigenen Fahrzeug.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Ohne einen entsprechenden Versicherungsnachweis kann ein zulassungspflichtiges Fahrzeug nicht zugelassen werden. Teilkasko und Vollkasko sind dagegen freiwillige Versicherungen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche, wenn durch das versicherte Fahrzeug: Menschen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt oder zerstört sowie Vermögensschäden verursacht werden. Sie prüft außerdem, ob die gegen den Versicherten erhobenen Ansprüche berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehrt sie ab, erforderlichenfalls auch gerichtlich.
Nein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt grundsätzlich Schäden, die anderen durch das versicherte Fahrzeug entstehen. Schäden am eigenen Fahrzeug können abhängig von der Ursache durch eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung gedeckt sein.
Die Teilkaskoversicherung deckt bestimmte, vertraglich festgelegte Schäden am eigenen Fahrzeug. Dazu gehören üblicherweise beispielsweise Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung und Glasbruch. Die Vollkaskoversicherung umfasst grundsätzlich die Teilkaskoleistungen und bietet zusätzlich Schutz bei selbst verschuldeten Unfällen sowie bei mutwilliger oder bösartiger Beschädigung durch Dritte. Der genaue Umfang richtet sich nach dem gewählten Tarif.
Nach Angaben der BaFin deckt die Teilkaskoversicherung üblicherweise Schäden durch: Brand und Explosion, Diebstahl, Sturm und Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Glasbruch und Kurzschluss an der Verkabelung. Erweiterungen, Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Die Vollkaskoversicherung umfasst üblicherweise die Leistungen der Teilkasko. Zusätzlich versichert sie Schäden am eigenen Fahrzeug durch selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus. Ob beispielsweise grob fahrlässig verursachte Schäden, bestimmte Betriebsschäden oder Schäden bei Rennveranstaltungen versichert sind, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Eine Vollkaskoversicherung kommt vor allem für neue oder höherwertige Fahrzeuge in Betracht. Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen kann sie erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Entscheidung sollte sich nicht allein am Alter des Fahrzeugs orientieren. Wichtig sind auch Fahrzeugwert, Restschuld, persönliches Schadenrisiko, Selbstbeteiligung und die Frage, ob ein größerer Eigenschaden finanziell selbst getragen werden könnte. Die Verbraucherzentrale ordnet Vollkaskoschutz insbesondere bei teuren beziehungsweise neuen Fahrzeugen als relevant ein.
Einen allgemeingültigen Zeitpunkt gibt es nicht. Ein Wechsel kann erwogen werden, wenn der Fahrzeugwert so weit gesunken ist, dass die Mehrkosten der Vollkasko nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Entschädigung stehen. Vor dem Wechsel sollten aktueller Fahrzeugwert, Beitrag, Selbstbeteiligung, Schadenfreiheitsrabatt und persönliche finanzielle Tragfähigkeit verglichen werden.
Nein. Die Teilkasko kann die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ersetzen. Sie wird zusätzlich zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eine Fahrzeugversicherung kann somit aus Haftpflicht und Teilkasko oder aus Haftpflicht und Vollkasko bestehen.
Die Berechnung des Beitrags hängt von zahlreichen individuellen Merkmalen ab. Dazu können insbesondere gehören: Fahrzeugtyp, Zulassungsbezirk, Schadenfreiheitsklasse, Alter und Fahrerfahrung der Fahrer, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, gewünschter Kaskoschutz, Höhe der Selbstbeteiligung, Abstellplatz und gewählte Tarifleistungen.
Versicherer kalkulieren ihre Tarife unterschiedlich und bewerten einzelne Risikomerkmale verschieden. Darüber hinaus unterscheiden sich die Tarife beim Leistungsumfang, bei Rückstufungen, Selbstbeteiligungen und Zusatzleistungen. Ein Vergleich sollte deshalb nicht nur den Gesamtbeitrag, sondern auch die Versicherungsbedingungen und die individuell wichtigen Leistungen berücksichtigen.
Die Typklasse ist ein Merkmal zur Beitragsberechnung. Fahrzeuge werden anhand der Schaden- und Kostenentwicklung des jeweiligen Fahrzeugtyps eingestuft. Die Typklasse ist nicht mit der Schadenfreiheitsklasse des Fahrers zu verwechseln. Bei neu eingeführten Fahrzeugmodellen kann es vorkommen, dass noch keine reguläre Typklasseneinstufung verfügbar ist, sodass eine individuelle Anfrage beim Versicherer erforderlich ist.
Die Regionalklasse berücksichtigt die Schadenentwicklung in einem Zulassungsbezirk. Sie kann sich auf den Beitrag der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung auswirken. Der tatsächliche Beitrag wird jedoch nicht allein durch die Regionalklasse bestimmt. Zusätzlich werden weitere Tarifmerkmale und die jeweilige Kalkulation des Versicherers berücksichtigt.
Die Schadenfreiheitsklasse, kurz SF-Klasse, bildet die schadenfreien Versicherungsjahre nach den Regeln des jeweiligen Versicherers ab. Sie beeinflusst den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Teilkasko kennt üblicherweise keine Schadenfreiheitsklasse, da typische Teilkaskoschäden, etwa Hagel oder Diebstahl, nicht von der individuellen Unfallfreiheit abhängen.
Reguliert der Versicherer einen Schaden in der Kfz-Haftpflicht oder Vollkasko, kann der Vertrag im folgenden Versicherungsjahr zurückgestuft werden. Wie stark die Rückstufung ausfällt, richtet sich nach der Rückstufungstabelle des jeweiligen Tarifs. Die Rückstufungssysteme der Versicherer können sich erheblich unterscheiden. Ein günstiger Beitrag allein sagt deshalb nicht aus, wie sich der Vertrag nach einem Schaden entwickelt.
Viele Versicherer ermöglichen es, einen bereits regulierten Haftpflichtschaden innerhalb einer bestimmten vertraglichen Frist zurückzuzahlen. Dadurch kann eine Rückstufung vermieden werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, sollte beim Versicherer erfragt werden. Wirtschaftlich sinnvoll ist ein Schadenrückkauf nur, wenn der zurückzuzahlende Betrag niedriger ist als die voraussichtliche Mehrbelastung durch die Rückstufung.
Eine Übertragung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, beispielsweise innerhalb der Familie. Dabei werden regelmäßig nur so viele schadenfreie Jahre anerkannt, wie die übernehmende Person aufgrund ihres Führerscheinbesitzes selbst hätte erreichen können. Die abgebende Person verliert in der Regel die übertragenen schadenfreien Jahre. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach Versicherer und müssen vorab geprüft werden.
Ein Rabattschutz kann verhindern, dass der Vertrag nach einer bestimmten Anzahl regulierter Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres beim bisherigen Versicherer beitragswirksam zurückgestuft wird. Der Rabattschutz ist jedoch tarifabhängig. Bei einem Versichererwechsel muss die interne Sondereinstufung des bisherigen Versicherers nicht zwingend vom neuen Versicherer übernommen werden. Maßgeblich ist der tatsächlich bestätigte Schadenverlauf.
Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden selbst trägt. Sie wird getrennt für Teil- und Vollkasko vereinbart. Eine höhere Selbstbeteiligung kann den Beitrag reduzieren, erhöht aber die eigene finanzielle Belastung im Schadenfall.
Mögliche Ansatzpunkte sind: Tarife und Leistungen vergleichen, realistische Jahresfahrleistung angeben, Nutzerkreis passend begrenzen, geeignete Selbstbeteiligung wählen, jährliche statt unterjährige Zahlung prüfen, Werkstattbindung prüfen, Teil- statt Vollkasko erwägen, wenn dies zum Fahrzeugwert passt sowie mögliche Telematiktarife prüfen. Einsparungen sollten jedoch nicht zulasten notwendiger Leistungen oder zu niedriger Haftpflicht-Deckungssummen gehen.
Bei einem Telematiktarif werden Fahrdaten über eine App oder eine technische Einrichtung erfasst. Nach Angaben der BaFin können Versicherte bei umsichtigem Fahrverhalten Rabatte auf den Versicherungsbeitrag erhalten. Welche Daten erfasst werden und wie sie sich auf den Beitrag auswirken, richtet sich nach dem jeweiligen Tarif.
Bei einer Werkstattbindung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer im Kaskoschaden, eine vom Versicherer ausgewählte oder vermittelte Partnerwerkstatt zu nutzen. Dafür kann der Versicherer einen Beitragsnachlass oder zusätzliche Serviceleistungen anbieten. Vor dem Abschluss sollte geprüft werden, ob die Regelung zum Fahrzeug, zu Garantieanforderungen, Leasingvereinbarungen und persönlichen Werkstattwünschen passt.
Die elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB, dient gegenüber der Zulassungsbehörde als Nachweis, dass für das Fahrzeug der erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz bereitgestellt wird. Sie wird unter anderem für die Zulassung oder Ummeldung eines Fahrzeugs benötigt.
Die eVB dient zunächst dem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gegenüber der Zulassungsbehörde. Wann der Versicherungsschutz beginnt und ob bereits Kaskoschutz besteht, richtet sich nach der Versicherungsbestätigung, dem Antrag und den Bedingungen des Versicherers. Eine eVB sollte daher nicht mit einer uneingeschränkten Bestätigung sämtlicher beantragter Versicherungsleistungen gleichgesetzt werden.
Ja, je nach Versicherer kann eine abweichende Halterschaft möglich sein. Dies muss im Antrag korrekt angegeben werden und kann sich auf die Beitragsberechnung auswirken. Bei geleasten Fahrzeugen ist regelmäßig der Leasingnehmer Halter, während das Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers bleibt.
Das hängt vom vereinbarten Fahrerkreis ab. Im Versicherungsschein kann der Nutzerkreis beispielsweise auf bestimmte Personen oder ein Mindestalter begrenzt sein. Fährt eine nicht mit dem Versicherer vereinbarte Person das Fahrzeug, können je nach Vertrag zusätzliche Beiträge, Vertragsstrafen oder andere Folgen entstehen. Deshalb sollten dauerhafte Änderungen des Fahrerkreises rechtzeitig gemeldet werden.
Die jährliche Fahrleistung ist häufig ein Merkmal der Beitragsberechnung. Wird die vereinbarte Kilometerleistung überschritten, sollte der Versicherer informiert werden. Je nach Vertrag kann eine Beitragsanpassung erfolgen. Bewusst falsche oder nicht aktualisierte Angaben können weitere vertragliche Folgen haben.
Nein. Ob ein Fahranfänger das Fahrzeug regelmäßig nutzen darf, hängt vom vereinbarten Fahrerkreis ab. Alter und Fahrerfahrung können den Beitrag beeinflussen. Bevor ein Kind oder eine andere junge Person das Fahrzeug nutzt, sollte der Fahrerkreis entsprechend angepasst werden.
Das hängt von der Vereinbarung mit dem Versicherer ab. Die teilnehmende Person sollte vor der ersten Fahrt als Fahrer gemeldet werden, sofern sie noch nicht vom vereinbarten Fahrerkreis erfasst ist. Eine frühzeitige Meldung verhindert Unklarheiten über den vereinbarten Nutzerkreis und mögliche Beitragsfolgen.
Nach einem Unfall sollten zunächst die Unfallstelle abgesichert, verletzten Personen geholfen und erforderlichenfalls Rettungsdienst oder Polizei verständigt werden. Für die Schadenregulierung sind insbesondere folgende Informationen hilfreich: Namen und Kontaktdaten der Beteiligten, Kennzeichen, Versicherungsdaten, Fotos der Unfallstelle und Schäden, Daten möglicher Zeugen, Unfallzeit und Unfallort sowie eine sachliche Schilderung des Unfallhergangs. Der Schaden sollte dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
Nicht jeder reine Bagatellschaden erfordert automatisch eine polizeiliche Unfallaufnahme. Bei Verletzten, erheblichen Schäden, unklarer Schuldfrage, Unfallfluchtverdacht, Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie Streit zwischen den Beteiligten sollte die Polizei verständigt werden. Bei Wildunfällen oder Schäden durch unbekannte Täter können zusätzliche Nachweise erforderlich sein. Maßgeblich sind auch die vertraglichen Pflichten des jeweiligen Versicherers.
Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis sollte vermieden werden. Der Unfallhergang sollte sachlich dokumentiert werden. Die rechtliche Bewertung und Regulierung übernimmt der Haftpflichtversicherer. Dieser prüft, ob Ansprüche berechtigt sind, erfüllt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Fahrerflucht kann strafrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. Ob der Versicherer gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer Leistungen kürzen oder zurückfordern kann, hängt von den gesetzlichen Regelungen, dem Sachverhalt und den Versicherungsbedingungen ab. Geschädigte sollten einen Unfall durch ein unbekanntes Fahrzeug unverzüglich der Polizei und dem eigenen Versicherer melden.
Viele Teilkaskotarife versichern Zusammenstöße mit bestimmten Tieren. Welche Tierarten erfasst sind, unterscheidet sich nach Tarif. Manche Bedingungen beschränken den Schutz, andere beziehen Tiere weitergehend ein. Auch Folgeschäden und Ausweichmanöver können unterschiedlich geregelt sein. Deshalb sollte der genaue Wortlaut der Versicherungsbedingungen geprüft werden.
Viele Teilkaskotarife bieten Schutz für unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden. Ob auch Folgeschäden versichert sind und bis zu welcher Höhe, hängt vom Tarif ab. Gerade bei Elektro- und Hybridfahrzeugen sollte geprüft werden, ob Schäden an Hochvoltkabeln, Akkus und Folgeschäden ausreichend erfasst sind.
Hagelschäden gehören üblicherweise zum Teilkaskoschutz. Voraussetzung ist, dass Teilkasko vereinbart wurde und keine vertraglichen Ausschlüsse greifen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Überschwemmungsschäden am Fahrzeug sind üblicherweise über die Teilkaskoversicherung versichert. Ob der Versicherer die Leistung kürzen darf, kann davon abhängen, ob der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und welche Vertragsregelungen gelten.
Glasschäden gehören üblicherweise zum Teilkaskoschutz. Ob die Scheibe repariert oder ausgetauscht wird und ob eine Selbstbeteiligung anfällt, richtet sich nach Schadenumfang und Tarif. Nicht jeder Lack- oder Karosserieschaden durch einen aufgewirbelten Gegenstand ist automatisch ein versicherter Glasbruch.
Der Diebstahl des versicherten Fahrzeugs gehört üblicherweise zum Teilkaskoschutz. Der Diebstahl muss der Polizei und dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Welche Unterlagen, Fahrzeugschlüssel und Nachweise einzureichen sind und wie die Entschädigung berechnet wird, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen.
Ja, mutwillige oder bösartige Beschädigungen durch Dritte gehören zum Vollkaskoschutz. Der Schaden sollte dokumentiert, der Polizei gemeldet und dem Versicherer angezeigt werden. Da ein Vollkaskoschaden zu einer Rückstufung führen kann, sind Selbstbeteiligung und mögliche Beitragsfolgen zu berücksichtigen.
Ein Totalschaden liegt vereinfacht vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht repariert werden kann oder eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Welche Entschädigung gezahlt wird, hängt unter anderem von Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Bei Neuwagen können tarifabhängig besondere Neupreis- oder Kaufpreisentschädigungen vorgesehen sein.
Bei vereinbarter Neupreisentschädigung kann der Versicherer unter den tariflichen Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum nach Erstzulassung oder Erwerb einen Betrag auf Grundlage des Neupreises leisten. Dauer, Voraussetzungen und versicherte Schadenarten unterscheiden sich erheblich. Aktuelle Tarife können unterschiedliche Zeiträume und besondere Regelungen für Elektrofahrzeuge enthalten.
Die Kaufpreisentschädigung kann bei gebrauchten Fahrzeugen relevant sein. Sie kann unter den tariflichen Voraussetzungen dazu führen, dass bei Totalschaden oder Diebstahl für einen begrenzten Zeitraum der nachgewiesene Kaufpreis anstelle einer niedrigeren Standardentschädigung berücksichtigt wird. Zeitraum, Höchstbetrag und Voraussetzungen sind tarifabhängig.
Eine GAP-Deckung kann bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen die Differenz zwischen der Kaskoentschädigung und bestimmten noch offenen vertraglichen Forderungen absichern. Da Berechnung, Voraussetzungen und Umfang unterschiedlich geregelt sind, sollte die GAP-Deckung anhand des konkreten Leasing- oder Finanzierungsvertrags geprüft werden.
Ein Schutzbrief bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Pannen, Unfällen und bestimmten Notfällen. Mögliche Leistungen sind beispielsweise: Abschleppkosten, Ersatzteilversand, Mietwagenkosten, Übernachtungskosten und Krankenrücktransport. Die Reparaturkosten selbst werden nicht durch den Schutzbrief übernommen.
Nein. Der Schutzbrief ist üblicherweise eine Zusatzleistung zur Kfz-Versicherung. Er ersetzt weder die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung noch eine Kaskoversicherung. Leistungsgrenzen, Voraussetzungen, Mindestentfernungen vom Wohnort und versicherte Personen können sich je nach Angebot unterscheiden. Bei Reisemobilen können besondere Schutzbriefleistungen vereinbart werden.
Der Fahrerschutz ist ein zusätzlicher Versicherungsbaustein für Personenschäden des Fahrers. Hintergrund ist, dass der Fahrer bei einem selbst verschuldeten Unfall nicht in gleicher Weise wie andere verletzte Personen Ansprüche gegen die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Leistungen, Ausschlüsse und die Anrechnung anderer Ansprüche unterscheiden sich nach Tarif.
Die Kfz-Unfallversicherung leistet bei versicherten Verletzungen von Fahrzeuginsassen. Die Verbraucherzentrale bewertet sie jedoch in vielen Fällen als entbehrlich, da andere Versicherungen und Ansprüche bereits Schutz bieten können. Eine pauschale Entscheidung sollte dennoch anhand der persönlichen Absicherung getroffen werden.
Ein Auslandsschadenschutz kann bei einem unverschuldeten Unfall im Ausland eine Regulierung nach den vertraglich vereinbarten Regeln ermöglichen, als wäre der ausländische Unfallgegner beim eigenen Versicherer versichert. Geltungsbereich, Voraussetzungen und Höchstleistungen sind tarifabhängig.
Die Kfz-Versicherung kann zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gewechselt werden. Bei vielen Verträgen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Der häufig genannte 30. November ist deshalb nur dann maßgeblich, wenn der Vertrag am 31. Dezember endet und eine einmonatige Kündigungsfrist gilt. Maßgeblich sind stets Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen. Die Verbraucherzentrale weist zusätzlich auf mögliche Sonderkündigungsrechte hin.
Bei einer Beitragserhöhung ohne entsprechende Leistungsverbesserung kann unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Die Frist sollte anhand der Beitragsrechnung und der beigefügten Verbraucherinformation geprüft werden. Eine Änderung des Beitrags allein aufgrund persönlicher Vertragsänderungen ist davon zu unterscheiden.
Nach einem Versicherungsfall können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen kündigen. Vor einer Kündigung sollte geklärt werden, ob ein anderer Versicherer den gewünschten Schutz anbietet. Bereits eingetretene Schäden werden weiterhin nach dem zum Schadenzeitpunkt geltenden Vertrag bearbeitet.
Beim Verkauf oder der Abmeldung eines Fahrzeugs gelten besondere Regelungen. Für das neue Fahrzeug kann anschließend ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Ob und wie der Schadenfreiheitsrabatt verwendet wird, hängt von der neuen Vertragsgestaltung ab. Der Fahrzeugwechsel sollte dem Versicherer rechtzeitig mitgeteilt werden.
Der neue Versicherer fragt regelmäßig den beim Vorversicherer gespeicherten Schadenverlauf ab. Interne Sondereinstufungen, Rabattschutzregelungen oder besondere Nachlässe müssen jedoch nicht automatisch übernommen werden. Für den Vergleich sind daher nicht nur die im letzten Versicherungsschein ausgewiesene Schadenfreiheitsklasse, sondern auch der tatsächlich bestätigte Schadenverlauf und die Einstufungsregeln des neuen Versicherers wichtig.
Vor der Kündigung sollten insbesondere geprüft werden: Vertragsende, Kündigungsfrist, zulässige Kündigungsform, möglicher Zugangsnachweis, bestehender Anschlussversicherungsschutz, Übernahme des Schadenverlaufs sowie gewünschte Kaskoleistungen. Ein Fahrzeug darf nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung genutzt werden.
Auch ein Elektroauto benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung. Teil- und Vollkasko bleiben freiwillig. Bei der Tarifauswahl sollten insbesondere Akku, Ladekabel, mobile Ladegeräte, Überspannung, Kurzschluss, Tierbissfolgeschäden, Bergung und Entsorgung geprüft werden. Der konkrete Schutz unterscheidet sich nach Tarif. Versicherer bieten hierfür oft besondere Leistungserweiterungen an.
Der Akku kann als Bestandteil des Fahrzeugs im Kaskoschutz berücksichtigt sein. Umfang und Entschädigungsregelungen unterscheiden sich jedoch nach Versicherer und Tarif. Besonders zu prüfen sind: Beschädigung des Akkus, Neupreisentschädigung, Kurzschluss und Überspannung, Tierbissfolgeschäden, Entsorgungs- und Ausbaukosten sowie gemietete oder geleaste Akkus.
Wohnmobile benötigen wie andere zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Teil- oder Vollkasko können ergänzend abgeschlossen werden. Wichtig sind insbesondere Fahrzeugwert, Sonderausstattung, fest eingebautes Inventar, Nutzung, Reisedauer und mögliche Schutzbriefleistungen. Für Reisemobile können spezielle Schutzbriefe mit abweichenden Leistungen angeboten werden.
Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen sollten unter anderem geprüft werden: Anzahl und Art der Fahrzeuge, betriebliche Nutzung, Nutzerkreis, Jahresfahrleistung, Kaskoschutz und Selbstbeteiligungen, Sonderausstattungen und Aufbauten, GAP-Deckung, Schutzbrief, Fahrerschutz, Auslandsnutzung sowie Rückstufungs- oder Fuhrparkmodell.
Neben dem Beitrag sollten insbesondere folgende Merkmale sorgfältig geprüft werden: ausreichend hohe Haftpflichtdeckung, Rückstufung im Schadenfall, Teil- und Vollkaskoleistungen, ausreichender Schutz bei grober Fahrlässigkeit, Tierkollisionen und Tierbissfolgeschäden, Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung, GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung, Schutz bei Schäden an Sonderausstattung, Elektrofahrzeugleistungen, Werkstattbindung, Schutzbrief und Auslandsschutz, Selbstbeteiligung sowie Fahrerkreis und Jahresfahrleistung.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine möglichst hohe Deckungssumme und nennt eine pauschale Deckung von 100 Millionen Euro als Orientierung. Gleichzeitig können für Personenschäden je geschädigter Person besondere Höchstgrenzen gelten. Entscheidend ist die im Versicherungsschein vereinbarte Deckung.
Nein. Ein niedriger Beitrag kann mit geringerem Leistungsumfang, ungünstiger Rückstufung, eingeschränktem Fahrerkreis, Werkstattbindung oder niedrigeren Entschädigungsgrenzen verbunden sein. Ein sinnvoller Vergleich muss daher Preis, Bedingungen und persönliche Anforderungen gemeinsam berücksichtigen.
Für die Beitragsberechnung und Risikoprüfung sind insbesondere korrekte Angaben wichtig zu: Fahrzeug und Fahrzeughalter, Nutzungsart, Fahrerkreis, Alter der Fahrer, Jahresfahrleistung, Abstellplatz, Schadenverlauf, Vorschäden, Finanzierung oder Leasing sowie Sonderausstattung. Änderungen sollten dem Versicherer mitgeteilt werden, wenn sie nach den Vertragsbedingungen anzeigepflichtig sind.
Betriebsgebäude
Die Betriebsgebäudeversicherung, häufig auch Gewerbegebäudeversicherung genannt, schützt gewerblich genutzte Gebäude gegen finanziell erhebliche Sachschäden. Dazu können beispielsweise Bürogebäude, Werkstätten, Lagerhallen, Produktionshallen, Hotels oder vermietete Gewerbeimmobilien gehören. Versichert ist grundsätzlich die Gebäudesubstanz einschließlich der fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile. Welche Sachen und Gefahren tatsächlich versichert sind, ergibt sich jedoch ausschließlich aus dem Versicherungsschein und den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Sie ist vor allem für Unternehmen oder Personen sinnvoll, die Eigentümer eines gewerblich genutzten Gebäudes sind. Dazu gehören Unternehmen mit einer eigenen Betriebsstätte, Eigentümer von Produktions- oder Lagerhallen, Vermieter gewerblicher Immobilien, Immobiliengesellschaften mit Gewerbeobjekten und Unternehmen mit gemischt genutzten Gebäuden. Ein Mieter benötigt normalerweise keine Versicherung für das Gebäude selbst. Er sollte jedoch sein betriebliches Inventar, seine Waren und gegebenenfalls den Ertragsausfall separat absichern.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Betriebsgebäudeversicherung besteht in Deutschland nicht. Bei finanzierten Gewerbeimmobilien kann die finanzierende Bank allerdings verlangen, dass das Gebäude ausreichend versichert und der Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Entscheidend sind deshalb neben dem Versicherungsvertrag auch die jeweiligen Darlehens- und Sicherungsvereinbarungen.
Üblicherweise können unter anderem folgende Gefahren vereinbart werden: Feuer (insbesondere Brand), Blitzschlag und Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel, weitere Naturgefahren, Glasbruch, Einbruchdiebstahl von Gebäudebestandteilen, Fahrzeuganprall, böswillige Beschädigung und unbenannte Gefahren. Nicht jeder Baustein ist automatisch eingeschlossen. Der konkrete Schutz richtet sich nach dem gewählten Tarif. Die IHK führt Feuer, Leitungswasser, Sturm, Glas und Elementarschäden als einzeln oder gebündelt versicherbare Gefahren auf. Auch Ihre internen Leistungskataloge zeigen, dass zusätzliche Einschlüsse, beispielsweise für Gebäudebeschädigungen, bestimmte technische Anlagen oder den Diebstahl von Gebäudebestandteilen, tarifabhängig geregelt werden.
Zum Gebäude gehören grundsätzlich die eigentliche Bausubstanz und die fest eingebauten Bestandteile, zum Beispiel: Fundamente, Wände und Dach, Fenster und Türen, fest verlegte Bodenbeläge, Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen, fest installierte Einbauten, Aufzüge und sonstige Gebäudetechnik (soweit vereinbart).
Gebäudezubehör, Einfriedungen, Hofbefestigungen, Überdachungen, Werbeanlagen, Photovoltaikanlagen, Wallboxen und weitere Grundstücksbestandteile können mitversichert sein. Dafür gelten häufig besondere Definitionen und Entschädigungsgrenzen.
In der Regel nicht automatisch. Maschinen, Betriebseinrichtung, Waren, Vorräte, Computer und bewegliches Inventar gehören normalerweise in eine Geschäftsinhalts- oder Inhaltsversicherung. Die Betriebsgebäudeversicherung schützt dagegen vorrangig das Gebäude und die darin fest eingebauten Bestandteile. Gerade bei gemieteten Einbauten oder vom Mieter eingebrachten Sachen sollte vertraglich genau geklärt werden, über welche Police sie versichert sind.
Nein. Überschwemmung durch Starkregen oder die Ausuferung von Gewässern gehört regelmäßig zu den weiteren Naturgefahren beziehungsweise Elementargefahren. Dieser Schutz muss häufig zusätzlich vereinbart werden.
Je nach Vertrag können außerdem Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch versicherbar sein. Entscheidend ist die genaue Gefahrendefinition in den Bedingungen.
Nein. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus bestimmten Leitungen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Hochwasser, Überschwemmung durch Starkregen oder Rückstau fällt grundsätzlich nicht schon deshalb unter den Leitungswasserbaustein. Für solche Schäden ist regelmäßig ein gesonderter Elementarschadenbaustein erforderlich.
Wenn die Gefahr Sturm/Hagel im Vertrag eingeschlossen ist, können Schäden am Gebäude versichert sein. Dazu gehören beispielsweise Beschädigungen an Dach, Fassade oder fest installierten Gebäudeteilen. Welche Windstärke als Sturm gilt, wie der Nachweis geführt wird und welche außen am Gebäude angebrachten Sachen eingeschlossen sind, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Eine pauschale Aussage für alle Gebäudetarife ist nicht möglich.
Das ist tarifabhängig. Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Ladestationen können als Gebäudebestandteil oder über einen besonderen Einschluss versichert werden. Dabei sollte geprüft werden:
◼ Ist die Anlage im Gebäudewert berücksichtigt?
◼ Welche Gefahren sind versichert?
◼ Sind Wechselrichter, Speicher und Verkabelung eingeschlossen?
◼ Bestehen besondere Entschädigungsgrenzen?
◼ Ist ein Ertragsausfall der Photovoltaikanlage versichert?
In Ihren internen Leistungskatalogen werden Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Fahrzeugladestationen ausdrücklich als mögliche versicherte Sachen aufgeführt. Das ist jedoch eine tarifbezogene Regelung und nicht auf jeden Vertrag übertragbar.
Nicht automatisch. Die Betriebsgebäudeversicherung ersetzt grundsätzlich den versicherten Sachschaden am Gebäude. Entgangener Gewinn und fortlaufende Kosten müssen über eine Betriebsunterbrechungs- oder Ertragsausfallversicherung abgesichert werden. Eine solche Versicherung kann unter anderem fortlaufende Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Mieten und entgangenen Betriebsgewinn berücksichtigen, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen wird. Besonders wichtig ist eine ausreichend lange Haftzeit, da Planung, Genehmigung und Wiederaufbau eines Gewerbegebäudes längere Zeit beanspruchen können.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens. Nach § 75 VVG darf der Versicherer seine Leistung dann grundsätzlich im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert kürzen. Die Kürzung kann auch bei einem Teilschaden relevant werden. Vereinfachtes Beispiel: tatsächlicher Versicherungswert: 2 Millionen Euro ﹘ vereinbarte Versicherungssumme: 1,5 Millionen Euro ﹘ versicherter Schaden: 400.000 Euro. Das Gebäude wäre rechnerisch nur zu 75 Prozent versichert. Ohne wirksamen Unterversicherungsverzicht könnte die Entschädigung entsprechend gekürzt werden. Die konkrete Berechnung richtet sich nach Gesetz, Vertrag und Schadenfall.
Wichtige Maßnahmen sind:
◼ fachgerechte Ermittlung des Gebäudewertes
◼ Berücksichtigung von Baunebenkosten
◼ regelmäßige Überprüfung der Versicherungssumme
◼ Meldung wertsteigernder Umbauten und Erweiterungen
◼ Aufnahme neuer Gebäudetechnik
◼ Prüfung von Photovoltaikanlagen, Wallboxen und Außenanlagen
◼ Vereinbarung einer geeigneten Wertanpassungsklausel
◼ Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, soweit möglich. Ein Unterversicherungsverzicht gilt nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen und Grenzen.
Bei Gewerbegebäuden kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren infrage. Maßgeblich können beispielsweise sein: Neubauwert eines bestimmten Basisjahres, gleitende oder indexbezogene Anpassung, Wertzuschlagsklausel, sachverständige Wertermittlung und die individuelle Summenermittlung anhand von Baukosten. Der Verkehrswert oder Kaufpreis ist nicht automatisch der richtige Versicherungswert. Entscheidend sind regelmäßig die Kosten, die für die Wiederherstellung eines vergleichbaren Gebäudes einschließlich relevanter Nebenkosten benötigt würden. Ihre internen Vertragsunterlagen enthalten beispielsweise eine Wertermittlung über Neubauwert, Preisbasis und Wertzuschlag. Das verdeutlicht, dass die Bewertungsmethode im jeweiligen Vertrag festgelegt sein muss.
Ein seriöser Pauschalpreis lässt sich nicht nennen. Der Beitrag hängt insbesondere ab von: Gebäudewert und Nutzfläche, Bauart und Bedachung, Alter und Sanierungszustand, Betriebsart und Nutzung, vorhandenen Brandlasten, Lage und Naturgefahrengefährdung, Vorschäden, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, gewählten Gefahren, Selbstbehalt und Entschädigungsgrenzen. Eine Produktionshalle mit hoher Brandbelastung wird anders kalkuliert als ein reines Bürogebäude. Für eine belastbare Berechnung sind daher genaue Risikoangaben erforderlich.
Die Nutzung ist ein zentraler Bestandteil der Risikobewertung. Eine Werkstatt, Schreinerei, Lackiererei oder Lagerhalle kann ein anderes Brand- und Schadenrisiko aufweisen als ein Büro- oder Verwaltungsgebäude.
Nutzungsänderungen, neue Mieter, Leerstand, Produktionsumstellungen oder die Einlagerung anderer Waren sollten dem Versicherer beziehungsweise dem betreuenden Makler gemeldet werden. Sie können eine Gefahrerhöhung oder eine veränderte Tarifierung auslösen. Die gesetzlichen Regelungen zur Gefahrenerhöhung befinden sich in §§ 23 bis 27 VVG.
Leerstand kann das Risiko von Leitungswasser-, Frost-, Einbruch-, Vandalismus- und Brandschäden erhöhen. Deshalb bestehen häufig besondere Anzeige- und Sicherungspflichten. Welche Maßnahmen verlangt werden, ist vertragsabhängig. Mögliche Vorgaben können regelmäßige Kontrollen, das Entleeren wasserführender Anlagen oder zusätzliche Sicherungen sein. Der Leerstand sollte daher unverzüglich angezeigt und die weitere Deckung schriftlich geklärt werden.
Das hängt vom Vertrag ab. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kann der Versicherer seine Leistung grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Hochwertige Tarife können auf diesen Einwand ganz oder teilweise verzichten. Zusätzlich können besondere Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten gelten. Deshalb sollte nicht nur auf den Einschluss grober Fahrlässigkeit, sondern auch auf mögliche Entschädigungsgrenzen und Ausnahmen geachtet werden. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung sind insbesondere in § 28 VVG geregelt.
Je nach Tarif können neben den eigentlichen Reparatur- oder Wiederaufbaukosten weitere Positionen übernommen werden, zum Beispiel: Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten, Kosten der Schadensuche, Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Mehrkosten durch Preissteigerungen, Sachverständigenkosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten, Mietausfall sowie Kosten einer provisorischen Sicherung. Diese Kosten sind häufig nur bis zu bestimmten Beträgen oder Prozentsätzen versichert. Ihre internen Bedingungen nennen beispielsweise besondere Regelungen für Aufräum-, Abbruch- und Regiekosten.
Mietausfall kann versicherbar sein, ist aber nicht in jedem Vertrag automatisch oder unbegrenzt enthalten. Maßgeblich ist die konkrete Mietausfallklausel. Eigentümer vermieteter Gewerbeobjekte sollten insbesondere auf folgende Punkte achten:
◼ versicherte Dauer des Mietausfalls
◼ vereinbarte Versicherungssumme
◼ Betriebskosten und fortlaufende Nebenkosten
◼ Mietwert selbst genutzter Räume
◼ Wechselwirkungen mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung
Bei einer Allgefahren-Deckung wird der Versicherungsschutz anders aufgebaut als bei einer reinen Aufzählung einzelner versicherter Gefahren. Grundsätzlich können unvorhergesehen eintretende Beschädigungen versichert sein, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Begriff bedeutet jedoch nicht, dass tatsächlich jeder Schaden versichert ist. Ausschlüsse, Selbstbehalte, Höchstentschädigungen und Obliegenheiten bleiben entscheidend.
Die Betriebsgebäudeversicherung schützt das gewerblich genutzte Gebäude, erfasst fest eingebaute Bestandteile, ist vor allem für Gebäudeeigentümer relevant, ersetzt versicherte Gebäudeschäden. Eine Inhaltsversicherung schützt bewegliche Betriebseinrichtung, erfasst Maschinen, Waren und Vorräte, ist auch für Mieter einer Gewerbefläche relevant, ersetzt versicherte Schäden am Betriebsinhalt. In vielen Betrieben werden beide Versicherungen benötigt.
Die Betriebsgebäudeversicherung deckt vereinbarte Sachschäden am eigenen versicherten Gebäude. Die Betriebshaftpflichtversicherung befasst sich dagegen mit Schadenersatzansprüchen Dritter. Sie prüft die Haftung, befriedigt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Die beiden Versicherungen erfüllen somit unterschiedliche Aufgaben.
Vor oder unmittelbar nach dem Erwerb sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden: bestehender Versicherungsvertrag, Versicherungswert und Wertermittlung, bisherige und zukünftige Nutzung, Vorschäden, Sanierungszustand, Brandschutzauflagen, Elementargefahren, vorhandene technische Anlagen, Versicherung von Nebengebäuden und Außenanlagen sowie die Anforderungen der finanzierenden Bank. Ein vorhandener Vertrag sollte nicht ungeprüft übernommen oder vorschnell beendet werden.
Wertsteigernde oder risikoverändernde Maßnahmen können Einfluss auf Versicherungssumme und Versicherungsschutz haben. Dazu gehören beispielsweise: Anbauten und Aufstockungen, neue Produktionsbereiche, Nutzungsänderungen, Installation einer Photovoltaikanlage, Einbau zusätzlicher Gebäudetechnik, Änderung von Brandschutzanlagen, längerer Leerstand sowie die Aufnahme neuer Mieter oder Betriebsarten. Eine frühzeitige Meldung hilft, Unterversicherung und Unklarheiten über den Deckungsumfang zu vermeiden.
Der Schaden sollte unverzüglich gemeldet werden. Zusätzlich sollten Versicherungsnehmer:
◼ notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung veranlassen,
◼ Gefahrenstellen absichern,
◼ den Schaden mit Fotos und Unterlagen dokumentieren,
◼ beschädigte Teile möglichst nicht vorschnell entsorgen,
◼ Ursache und Umfang nicht ohne Abstimmung verändern,
◼ Rechnungen und Belege sammeln,
◼ bei größeren Schäden den Versicherer oder Makler vor umfangreichen Reparaturen einbeziehen.
◼ Bei Feuer, Einbruch oder anderen Straftaten ist zudem die Polizei beziehungsweise die zuständige Behörde einzuschalten.
Nicht allein der Beitrag ist entscheidend. Leistungskataloge können erhebliche Unterschiede bei versicherten Sachen, Erweiterungen und Höchstentschädigungen enthalten. Wichtig sind insbesondere: die richtige Versicherungssumme, vollständige Beschreibung der Nutzung, Unterversicherungsverzicht, ausreichender Elementarschutz, Mitversicherung grober Fahrlässigkeit, Außenanlagen und Gebäudebestandteile, Photovoltaik, Speicher und Wallboxen, Ableitungsrohre und Rohrleitungen außerhalb des Gebäudes, behördliche Wiederherstellungsauflagen, Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten, Mietausfall, ausreichende Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen sowie eine ergänzende Betriebsunterbrechungsversicherung.
Betriebshaftpflicht
Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt ein Unternehmen vor den finanziellen Folgen gesetzlicher Haftpflichtansprüche Dritter. Sie prüft, ob das Unternehmen für einen Schaden haftet, erfüllt berechtigte Ansprüche im vereinbarten Umfang und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungsschein und in der Betriebsbeschreibung genannten Tätigkeiten, Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Betriebsstätten.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung kommt insbesondere infrage für:
Unternehmen und Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe, Handelsunternehmen, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe, Selbstständige und Freiberufler, Bau- und Montagebetriebe, Unternehmen mit Mitarbeitern sowie Hersteller und Händler. Entscheidend ist, ob aus der betrieblichen Tätigkeit Personen- oder Sachschäden bei Kunden, Auftraggebern, Besuchern oder anderen Dritten entstehen können. Die Versicherung sollte genau auf die ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für sämtliche Unternehmen besteht nicht. Für bestimmte Berufe und Tätigkeiten können jedoch gesetzliche, behördliche, berufsrechtliche oder vertragliche Versicherungspflichten gelten. So müssen verschiedene reglementierte Berufe eine besondere Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen. Ob eine Versicherungspflicht besteht, hängt von Beruf, Branche und Tätigkeit ab.
Schon eine kleine Unachtsamkeit kann einen hohen Personen- oder Sachschaden verursachen. Besonders Personenschäden können erhebliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Die Betriebshaftpflicht schützt zudem nicht nur durch Zahlung berechtigter Ansprüche. Sie übernimmt auch die Prüfung der Haftungsfrage und die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen.
Die Privathaftpflichtversicherung schützt grundsätzlich bei Haftpflichtansprüchen aus dem privaten Lebensbereich.
Die Betriebshaftpflichtversicherung betrifft dagegen Haftpflichtgefahren aus betrieblichen, gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeiten. Eine private Haftpflichtversicherung ersetzt deshalb grundsätzlich keine Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Bezeichnungen werden am Markt nicht immer einheitlich verwendet. Entscheidend ist deshalb nicht der Produktname, sondern der konkrete Versicherungsumfang. Bei vielen Unternehmen liegt das Betriebshaftpflichtrisiko vor allem in Personen- und Sachschäden sowie daraus entstehenden Vermögensfolgeschäden. Bei beratenden, planenden, prüfenden oder verwaltenden Berufen können hingegen reine Vermögensschäden das wesentliche Risiko darstellen. Dafür kann eine besondere Vermögensschaden- oder Berufshaftpflichtversicherung erforderlich sein.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt typischerweise Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung betrifft demgegenüber insbesondere reine Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausgeht. Für Steuerberater, Versicherungsmakler, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, IT-Dienstleister oder andere beratende Berufe kann die Abgrenzung besonders wichtig sein.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann im vereinbarten Umfang folgende Schadenarten abdecken: Personenschäden, Sachschäden, aus Personen- oder Sachschäden entstehende Vermögensfolgeschäden, bestimmte reine Vermögensschäden (wenn dies vereinbart ist) sowie bestimmte Umwelt- und Produkthaftpflichtrisiken. Der konkrete Umfang ergibt sich aus Versicherungsschein, Betriebsbeschreibung, Besonderen Bedingungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Ein Personenschaden liegt vor, wenn ein Mensch verletzt, gesundheitlich beeinträchtigt oder getötet wird. Daraus können beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld- oder Rentenansprüche entstehen. Ob und in welcher Höhe das Unternehmen haftet, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Sachverhalt.
Ein Sachschaden liegt vor, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Dazu können beispielsweise Gegenstände von Kunden, gemietete Räume oder fremde Betriebseinrichtungen gehören. Ob der Schaden versichert ist, hängt zusätzlich davon ab, wie und bei welcher Tätigkeit er entstanden ist. Für gemietete, verwahrte oder bearbeitete Sachen können besondere Regelungen gelten.
Ein Vermögensfolgeschaden ist ein finanzieller Nachteil, der aus einem versicherten Personen- oder Sachschaden entsteht. Beispielsweise kann eine beschädigte fremde Sache dazu führen, dass der Eigentümer Einnahmen verliert. Ob dieser Folgeschaden erstattungsfähig ist, hängt von der Haftung und den Versicherungsbedingungen ab.
Ein reiner Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, dem kein Personen- oder Sachschaden vorausgeht. Ein solcher Schaden kann beispielsweise durch eine fehlerhafte Beratung, Planung oder Verwaltung entstehen. Reine Vermögensschäden sind nicht automatisch in jeder Betriebshaftpflichtversicherung ausreichend abgesichert. Bei entsprechenden Tätigkeiten kann eine Vermögensschadenhaftpflicht erforderlich sein.
Mitarbeiter und sonstige in den Betrieb eingegliederte Personen können im Rahmen bestimmter Tarife für ihre betriebliche Tätigkeit mitversichert sein. Entscheidend sind die Regelungen zu den mitversicherten Personen und die konkrete Betriebsbeschreibung.
Gesetzliche Vertreter, angestellte Betriebsangehörige und weisungsgebundene Personen des Versicherungsnehmers können in ihrer betrieblichen Funktion mitversichert sein. In einer Betriebshaftpflichtversicherung sind die genannten Personengruppen nicht immer automatisch oder im gleichen Umfang geschützt. Der Versicherungsschutz hängt stark vom gewählten Tarif und den vereinbarten Klauseln ab.
Freie Mitarbeiter (Freelancer) können je nach Tarif und Vereinbarung für Tätigkeiten im Interesse und Auftrag des versicherten Unternehmens einbezogen sein. Sie sind jedoch häufig nicht automatisch mitversichert und müssen eine eigene Berufshaftpflichtversicherung haben.
Der Versicherer prüft zunächst, ob gegen das versicherte Unternehmen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch besteht. Dabei wird auch geprüft, ob der Anspruch der Höhe nach berechtigt und vom Versicherungsvertrag erfasst ist. Berechtigte Ansprüche werden im vereinbarten Umfang erfüllt. Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt.
Die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche wird häufig als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Der Haftpflichtversicherer übernimmt dabei im Rahmen des Vertrags die rechtliche Prüfung und erforderliche Abwehr der gegen das Unternehmen gerichteten Forderung. Eine allgemeine Rechtsschutzversicherung wird dadurch nicht ersetzt.
Soweit Anwalts- oder Gerichtskosten zur Abwehr eines vom Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruchs erforderlich sind, können sie im Rahmen der vertraglichen Leistung des Haftpflichtversicherers berücksichtigt werden. Für eigene Vertrags-, Vergütungs- oder sonstige Rechtsstreitigkeiten des Unternehmens ist dagegen regelmäßig eine passende Rechtsschutzversicherung erforderlich.
Die Versicherungssumme ist der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer für einen Versicherungsfall leistet. Sie kann für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemeinsam oder getrennt vereinbart werden. Zusätzlich kann die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt sein.
Die angemessene Summe muss für jeden Betrieb individuell ermittelt werden. Sie sollte sich insbesondere am denkbaren Großschaden, an der Branche, den Tätigkeiten, den Auftraggebern, den Betriebsstätten und möglichen Personenschäden orientieren.
Die Jahreshöchstersatzleistung ist die absolute Obergrenze, die der Versicherer für alle Schäden in einem Jahr zusammen bezahlt. Ist eine Versicherungssumme beispielsweise 2-fach maximiert, bedeutet das: Für das gesamte Jahr steht insgesamt maximal das Doppelte der vereinbarten Summe bereit. Die genaue Berechnung steht im Vertrag.
Die Selbstbeteiligung ist der vertraglich vereinbarte Betrag, den das Unternehmen bei einem versicherten Schaden selbst trägt. Sie kann allgemein oder nur für bestimmte Schadenarten gelten. Höhe und Anwendungsbereich müssen im Versicherungsschein und in den Bedingungen geprüft werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die angegebenen und versicherten Tätigkeiten, Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Betriebsstätten. Eine unvollständige oder veraltete Betriebsbeschreibung kann deshalb zu erheblichen Deckungsproblemen führen.
Neue oder veränderte Tätigkeiten sollten dem Versicherer beziehungsweise dem betreuenden Versicherungsmakler gemeldet werden. Nur so kann geprüft werden, ob sie vom bestehenden Versicherungsschutz erfasst sind oder eine Vertragsanpassung erforderlich ist. Das gilt beispielsweise bei: Erweiterung des Geschäftsmodells, Aufnahme von Handel oder Produktion, Import von Waren, Tätigkeit als Generalunternehmer, neuen Auslandsaktivitäten, Sicherheitsdienstleistungen, Einsatz von Drohnen, sowie Errichtung neuer Betriebsstätten.
Betriebliche Nebenrisiken können je nach Tarif mitversichert sein. Eine Tätigkeit, die für die Risikobeurteilung wesentlich ist, sollte jedoch nicht als harmloses Nebenrisiko behandelt werden. Eine Prüfung, ob die konkrete Tätigkeit von der Betriebsbeschreibung und den Bedingungen erfasst wird, wird daher dringend empfohlen um einen sicheren Schutz zu gewährleisten.
Unzutreffende oder unvollständige Angaben können die Risikoprüfung, Beitragsberechnung und den Versicherungsschutz beeinflussen. Welche Rechtsfolgen eintreten, hängt vom konkreten Sachverhalt und den gesetzlichen sowie vertraglichen Regelungen ab. Deshalb sollten Unternehmensbeschreibung, Umsätze und Tätigkeiten vollständig und aktuell angegeben werden.
Schäden an gemieteten oder gepachteten Räumen und Gebäuden können als Mietsachschäden versichert sein. Umfang, Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen unterscheiden sich nach Tarif.
Das hängt vom Vertrag ab. Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen können ausgeschlossen, begrenzt oder durch eine besondere Erweiterung versichert sein. Bei Werkzeugen, Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen sollte der Schutz ausdrücklich geprüft werden.
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, die durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit unmittelbar an diesen Sachen entstehen. Das kann beispielsweise bei Bearbeitung, Reparatur, Wartung, Prüfung, Reinigung oder Montage der Fall sein.
Nicht in jedem Vertrag und nicht unbegrenzt. Tätigkeitsschäden benötigen eine ausdrückliche und zur Tätigkeit passende Regelung. Dabei können bestimmte Arbeiten, Sachen oder Schäden ausgeschlossen sein. Gerade bei Handwerkern, Monteuren, Reinigungsbetrieben und Reparaturunternehmen sollte dieser Punkt genau geprüft werden.
Bearbeitungsschäden entstehen bei der betrieblichen Tätigkeit unmittelbar an einer fremden Sache. Obhutsschäden betreffen Sachen, die sich in der Obhut oder Verwahrung des Unternehmens befinden. Beide Risiken können besonderen Bedingungen, Entschädigungsgrenzen oder Ausschlüssen unterliegen.
Der Verlust fremder Schlüssel oder Codekarten kann je nach Tarif eingeschlossen sein. Neben den Kosten für den Austausch einer Schließanlage können tarifabhängig auch bestimmte Folgeschäden erfasst sein. Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Anforderungen an die Schlüsselverwahrung sollten geprüft werden.
Wenn Subunternehmen beauftragt wurden und dadurch ein Schaden entsteht, ist das eigene Unternehmen oft über seine Betriebshaftpflicht geschützt. Das Subunternehmen selbst ist dadurch nicht zwangsläufig mitversichert. Es braucht häufig eine eigene Versicherung. Die genauen Regeln dazu hängen stark vom Vertrag ab.
Eine Generalunternehmer-Deckung betrifft die Haftung des versicherten Unternehmens aus der Beauftragung und Überwachung fremder Unternehmen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Die eigene operative Tätigkeit, die Haftung der Subunternehmer sowie besondere Planungs- und Überwachungsleistungen müssen davon getrennt betrachtet werden.
Bestimmte Schäden durch nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger können je nach Bedingungswerk in der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst sein. Für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist grundsätzlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Gewerblich eingesetzte Drohnen können je nach Tarif und Drohnentyp ausdrücklich mitversichert werden. Eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko nicht ohne Weiteres in jedem Fall ab. Vor dem Einsatz sollten Gewicht, Nutzung, Einsatzgebiet, gesetzliche Versicherungspflichten und vertraglicher Einschluss geprüft werden.
Die gesetzliche Haftpflicht aus Betriebsveranstaltungen kann je nach Tarif als betriebliches Nebenrisiko mitversichert sein. Dabei muss zwischen der Haftpflicht des Unternehmens, Ansprüchen von Beschäftigten und Leistungen anderer Versicherungsträger unterschieden werden.
Die Produkthaftpflichtversicherung betrifft die Haftung aus hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Produkten sowie ausgeführten Arbeiten und Leistungen. Eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung kann besondere Schäden abdecken, die über klassische Personen- und Sachschäden hinausgehen. Ob ein solcher Schutz benötigt wird, hängt von Produkten, Abnehmern und deren Weiterverarbeitung ab. Der Umfang ist stark tarif- und branchenabhängig.
Das Produkthaftpflichtrisiko kann Bestandteil einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung sein. Der Umfang richtet sich jedoch nach Betriebsart, Produkten, Vertriebswegen, Herstellereigenschaft und Bedingungen. Hersteller, Händler, Importeure und Handwerksbetriebe sollten ausdrücklich prüfen, welche Produkte und Leistungen versichert sind.
Wer bestimmte Waren importiert und unternehmerisch vertreibt, kann besonderen Produkthaftpflichtrisiken ausgesetzt sein. Deshalb müssen Herkunft, Produktart, Vertriebsgebiet und mögliche Herstellereigenschaft in der Risikobeschreibung berücksichtigt werden.
Kosten eines Produktrückrufs sind nicht automatisch in jeder Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Je nach Tarif kann eine besondere Produktrückrufkostenversicherung erforderlich sein.
Die Umweltschadenversicherung betrifft öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wegen bestimmter Schäden an der Umwelt. Sie ist von der klassischen Haftung für Personen- und Sachschäden zu unterscheiden. Ob Basis- oder zusätzliche Bausteine erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Betriebsrisiko.
Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Auslandsschäden können eingeschlossen sein, aber Einschränkungen hinsichtlich Staaten, Niederlassungen, Exporten, Montagearbeiten oder der gerichtlichen Geltendmachung unterliegen. Eine pauschale weltweite Deckung darf nicht vorausgesetzt werden.
Das hängt vollständig vom Tarif ab. Viele Verträge enthalten besondere Regelungen oder Einschränkungen für Tätigkeiten, Exporte und Ansprüche mit Bezug zu den USA oder Kanada. Der geografische Geltungsbereich sollte vor Beginn der Tätigkeit oder Lieferung schriftlich geklärt werden.
Bestimmte Haftpflichtansprüche aus der Nutzung von Internettechnologie oder der Verletzung von Datenschutzgesetzen können tarifabhängig in der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen sein. Eine solche Erweiterung ersetzt jedoch nicht automatisch eine Cyberversicherung oder eine spezielle IT- beziehungsweise Vermögensschadenhaftpflicht.
Ein IT-Unternehmen kann neben dem Risiko reiner Vermögensschäden auch klassische betriebliche Personen- und Sachschäden verursachen, beispielsweise bei Tätigkeiten in Kundenräumen. Ob eine IT-Haftpflicht die Betriebshaftpflicht bereits enthält, muss ausdrücklich anhand des Vertrags geprüft werden.
Nicht versichert oder nur eingeschränkt versichert sein können insbesondere: vorsätzlich verursachte Schäden, reine Erfüllungsansprüche, bestimmte Eigenschäden, nicht versicherte Tätigkeiten, Schäden oberhalb der Versicherungssumme, Schäden innerhalb vereinbarter Selbstbeteiligungen, Risiken, für die eine besondere Versicherung erforderlich ist, sowie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossene Schäden. Die konkreten Ausschlüsse ergeben sich aus dem vollständigen Bedingungswerk.
Eine Haftpflichtversicherung betrifft nur Ansprüche anderer Personen oder Firmen (Dritte) gegen das versicherte Unternehmen. Schäden am eigenen Eigentum oder reine finanzielle Nachteile des Unternehmens sind deshalb normalerweise keine Haftpflichtschäden. Eigenschäden können nur aufgrund besonderer vertraglicher Erweiterungen versichert sein.
Die Kosten, eine eigene mangelhafte Leistung ordnungsgemäß herzustellen oder nachzubessern, sind grundsätzlich von einem Schaden an anderen Sachen zu unterscheiden. Bestimmte Folgeschäden oder Nachbesserungsbegleitschäden können tarifabhängig versichert sein. Eine pauschale Übernahme sämtlicher Nachbesserungskosten besteht jedoch nicht.
Vertragsstrafen sind nicht automatisch Bestandteil einer Betriebshaftpflichtversicherung. Ob besondere vertragliche Ansprüche oder Nebenforderungen versichert sind, muss anhand der Bedingungen geprüft werden.
Vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Bei juristischen Personen kann zusätzlich relevant sein, welche Person gehandelt hat und ob sie nach den Bedingungen als Repräsentant gilt. Für eine konkrete Beurteilung müssen Sachverhalt und Bedingungen geprüft werden.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits bekannte oder vor Versicherungsbeginn eingetretene Schäden werden durch einen Neuabschluss grundsätzlich nicht nachträglich zu versicherten Ereignissen.
Eine allgemeine, für alle Betriebshaftpflichtverträge geltende Wartezeit lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich sind Versicherungsbeginn, Vertrag und Bedingungen. Auch ohne Wartezeit besteht kein Schutz für bereits eingetretene oder bekannte Schadenfälle.
Eine Nachhaftung kann Schutz für bestimmte Ansprüche bieten, die nach Beendigung einer Tätigkeit oder des Vertrags geltend gemacht werden, sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dauer und Umfang unterscheiden sich nach Tarif.
Eine Rückwärtsversicherung oder rückwirkende Deckung kann unter bestimmten Voraussetzungen Ereignisse vor dem eigentlichen Vertragsbeginn einbeziehen. Sie ist nicht automatisch Bestandteil einer Betriebshaftpflichtversicherung. Bekannte Schäden oder bereits erkennbare Schadenumstände sind gesondert zu betrachten.
Eine Konditionsdifferenzdeckung kann während einer Übergangszeit bestimmte Bedingungsunterschiede zwischen einem bestehenden Vertrag und einem künftigen Vertrag ausgleichen. Der genaue Beginn, die Dauer, Höchstleistung und die erfassten Risiken sind tarifabhängig. Sie ersetzt keine Prüfung einer möglichen Doppelversicherung.
Bei einem Versichererwechsel muss geklärt werden, welcher Vertrag für einen Schaden zeitlich zuständig ist. Dabei können Zeitpunkt des Schadenereignisses, Meldedatum, Versicherungsfalldefinition und Nachhaftung eine Rolle spielen. Der bisherige Vertrag sollte erst beendet werden, wenn der neue Versicherungsschutz verbindlich bestätigt ist.
Die ordentliche Kündigung richtet sich nach Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist. Nach einem Versicherungsfall können unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen besondere Kündigungsrechte bestehen. Vor einer Kündigung sollte ein geeigneter Anschlussvertrag sichergestellt werden.
Eine allgemeingültige Preisangabe ist nicht möglich, da der Beitrag insbesondere abhängt von: Art und Umfang der Tätigkeiten, Branche und Betriebsart, Jahresumsatz oder Lohn- und Gehaltssumme, Zahl der Mitarbeiter, Auslandsrisiken, Produkten und Herstellereigenschaft, Einsatz von Subunternehmern, gewünschten Versicherungssummen, Selbstbeteiligung, Vorschäden sowie zusätzlichen Deckungsbausteinen.
Umsatz, Lohnsumme oder Mitarbeiterzahl können als Berechnungsgrundlage und zur Beurteilung des Betriebsrisikos dienen. Welche Grundlage verwendet wird, hängt von Betriebsart und Tarif ab. Ändern sich die Werte, kann dies eine Beitragsregulierung auslösen.
Bei der Beitragsregulierung werden nach Ablauf eines Versicherungszeitraums die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen mit den vorläufig gemeldeten Werten verglichen. Daraus kann sich je nach Vertrag eine Nachzahlung oder Erstattung ergeben.
Typischerweise werden Informationen benötigt zu: Rechtsform und Anschrift, vollständiger Tätigkeitsbeschreibung, Betriebsstätten, Gründungsdatum, Umsatz und Lohnsumme, Mitarbeiterzahl, Produkten und Leistungen, Importen und Exporten, Auslandsaktivitäten, Subunternehmern, gemieteten oder verwahrten Sachen, Vorschäden und Vorversicherung, gewünschter Versicherungssumme, Selbstbeteiligung. Je genauer die Angaben sind, desto verlässlicher kann der Versicherungsschutz geprüft werden.
Die vom Versicherer im Antrag gestellten Fragen zu Vorschäden, Vorversicherungen und bekannten Schadenumständen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben können Auswirkungen auf Annahme, Beitrag und Versicherungsschutz haben.
Im Schadenfall sollte das Unternehmen:
◼ erforderliche Maßnahmen zur Schadenminderung ergreifen,
◼ den Schadenhergang dokumentieren,
◼ Fotos, Zeugenaussagen und Unterlagen sichern,
◼ den Versicherer oder betreuenden Makler unverzüglich informieren,
◼ gerichtliche Schreiben und Fristen sofort weiterleiten,
◼ keine endgültige Zahlung oder verbindliche Haftungsanerkennung ohne Abstimmung vornehmen.
Die konkreten Obliegenheiten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen.
Eine Forderung sollte nicht vorschnell anerkannt oder bezahlt werden. Der Haftpflichtversicherer muss Gelegenheit erhalten, Haftung, Anspruchshöhe und Versicherungsschutz zu prüfen. Besonders bei gerichtlichen oder behördlichen Schreiben müssen die genannten Fristen beachtet und die Unterlagen unverzüglich weitergeleitet werden.
Je nach Schaden können insbesondere erforderlich sein: Schilderung des Schadenhergangs, Fotos und Videos, Kontaktdaten der Beteiligten, Zeugenaussagen, Rechnungen und Kostenvoranschläge, Verträge und Auftragsunterlagen, Arbeitsberichte, Lieferscheine, technische Unterlagen, Schriftverkehr mit dem Anspruchsteller, gerichtliche oder behördliche Schreiben. Nur die tatsächlich vorhandenen und angeforderten Unterlagen sollten vollständig und unverändert eingereicht werden.
Neben Beitrag und Versicherungssumme sollten insbesondere geprüft werden: vollständige und korrekte Betriebsbeschreibung, Mitversicherung aller wesentlichen Tätigkeiten, versicherte Personen, Tätigkeitsschäden, Mietsach- und Obhutsschäden, Schlüsselverlust, Subunternehmer- und Generalunternehmerrisiken, Produkt- und Umweltrisiken, Auslandsdeckung, reine Vermögensschäden, Datenschutz- und Internetrisiken, Nachhaftung, Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen, Jahreshöchstersatzleistung. Maßgeblich sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Nicht für jedes Unternehmen. Ein Handwerksbetrieb, ein Immobilienverwalter, ein IT-Unternehmen, ein Hersteller und ein Beratungsunternehmen haben deutlich unterschiedliche Haftungsrisiken. Die Versicherung muss zu den tatsächlichen Tätigkeiten passen.
Eine Überprüfung ist insbesondere sinnvoll bei: Aufnahme neuer Tätigkeiten, deutlicher Umsatzsteigerung, Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter, Einsatz von Subunternehmern, neuen Produkten oder Importen, Eröffnung weiterer Betriebsstätten, Expansion ins Ausland, Anschaffung oder Einsatz von Drohnen, Veränderungen der Rechtsform, größeren neuen Auftraggebern, Änderungen des Geschäftsmodells, Schadenfällen. Die Betriebsbeschreibung sollte während der gesamten Vertragslaufzeit aktuell bleiben.
Cyber-Risiken
Eine Cyber-Versicherung schützt Unternehmen vor bestimmten finanziellen Folgen von Informationssicherheitsverletzungen. Dazu können je nach Vertrag eigene Schäden, Ansprüche Dritter sowie Kosten für die Bewältigung eines Cybervorfalls gehören. Die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, kurz GDV, unterscheiden insbesondere zwischen: Service- und Kostenleistungen (etwa IT-Forensik), Haftpflichtschutz für Ansprüche Dritter, Eigenschäden wie Betriebsunterbrechung und Kosten der Datenwiederherstellung. Entscheidend sind jedoch stets der konkrete Versicherungsschein, die vereinbarten Bausteine und die Versicherungsbedingungen. Die GDV-Musterbedingungen sind für Versicherer nicht verbindlich.
Sie kommt grundsätzlich für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige infrage, die digitale Systeme, E-Mail, Cloud-Dienste oder elektronisch gespeicherte Daten nutzen. Besonders relevant ist eine Prüfung, wenn:
◼ der Geschäftsbetrieb stark von funktionierender IT abhängt,
◼ personenbezogene oder vertrauliche Daten verarbeitet werden,
◼ ein längerer Systemausfall erhebliche finanzielle Folgen hätte,
◼ externe IT- oder Cloud-Dienstleister eingesetzt werden,
◼ kein eigenes Incident-Response- oder IT-Sicherheitsteam vorhanden ist.
Eine allgemeingültige Empfehlung ab einer bestimmten Unternehmensgröße lässt sich nicht zuverlässig geben. Ausschlaggebend sind vielmehr IT-Abhängigkeit, Datenbestand, Branche, Umsatz und mögliche Betriebsunterbrechung.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für Unternehmen zum Abschluss einer Cyber-Versicherung besteht nicht. Gesetzliche oder regulatorische Vorgaben zur IT-Sicherheit, zum Datenschutz und zur Meldung bestimmter Vorfälle können dennoch gelten. Eine Versicherung ersetzt die Erfüllung dieser Pflichten nicht.
Abhängig vom Tarif können insbesondere folgende Leistungen vereinbart werden:
◼ IT-forensische Untersuchung des Vorfalls,
◼ Feststellung der Schadenursache,
◼ Wiederherstellung von Daten und IT-Systemen,
◼ Kosten einer versicherten Betriebsunterbrechung,
◼ Krisenkommunikation und PR-Unterstützung,
◼ rechtliche Beratung,
◼ Benachrichtigung betroffener Personen,
◼ Prüfung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
◼ Befriedigung berechtigter Haftpflichtansprüche.
Die GDV-Musterbedingungen sehen dafür getrennte Service-, Drittschaden- und Eigenschadenbausteine vor. Nicht jeder Tarif enthält automatisch alle Bausteine.
Eine durch eine versicherte Informationssicherheitsverletzung verursachte Betriebsunterbrechung kann versichert sein. Der konkrete Umfang hängt unter anderem von folgenden Vereinbarungen ab: Warte- oder Karenzzeit, Haftzeit, Versicherungssumme, vereinbarte Berechnung des Unterbrechungsschadens, Selbstbeteiligung, Sublimits, Mitversicherung externer IT- und Cloud-Dienstleister. Ob und in welchem Umfang die Betriebsunterbrechung im individuellen Vertrag enthalten ist, muss anhand der Police geprüft werden.
Diese Kosten können Bestandteil einer Cyber-Versicherung sein. Der Versicherungsschutz kann beispielsweise die Untersuchung des Vorfalls und die Wiederherstellung versicherter Daten umfassen. Zu prüfen ist insbesondere:
◼ Welche Daten gelten als versichert?
◼ Sind auch Daten bei Cloud-Anbietern erfasst?
◼ Werden nur Daten oder auch Software und Systeme wiederhergestellt?
◼ Gelten Höchstentschädigungen oder Sublimits?
◼ Müssen bestimmte Dienstleister des Versicherers eingeschaltet werden?
Die Folgen eines Ransomware-Angriffs können je nach Vertrag versichert sein, zum Beispiel: IT-Forensik, Bereinigung betroffener Systeme, Datenwiederherstellung, Betriebsunterbrechung, Krisenmanagement, rechtliche Beratung. Ob auch Erpressungskosten oder Lösegeldzahlungen erfasst sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Hier gelten häufig besondere Voraussetzungen, Ausschlüsse, Abstimmungspflichten und Sublimits. Außerdem können rechtliche Beschränkungen, etwa bei sanktionierten Zahlungsempfängern, einer Zahlung entgegenstehen. Daher sollte kein Lösegeld ohne vorherige Abstimmung mit Strafverfolgungsbehörden, spezialisierten Beratern und dem Versicherer gezahlt werden.
Nicht automatisch. Schäden durch Phishing, Fake-President-Angriffe, manipulierte Zahlungsanweisungen oder sonstiges Social Engineering können je nach Bedingungswerk: eingeschlossen, nur über einen Zusatzbaustein versichert, auf einen Teilbetrag begrenzt oder ausgeschlossen sein. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einem versicherten Eingriff in die IT-Systeme und einer freiwillig ausgelösten Zahlung aufgrund einer Täuschung. Für Zahlungsbetrug sollte deshalb ausdrücklich geprüft werden, ob Social Engineering beziehungsweise Vertrauensschäden eingeschlossen sind.
Haftpflichtansprüche Dritter infolge einer versicherten Informationssicherheitsverletzung können je nach Vertrag versichert sein. Dazu kann auch die Prüfung gehören, ob Ansprüche berechtigt sind, sowie deren Abwehr oder Befriedigung. Davon zu unterscheiden sind behördliche Geldbußen. Deren Versicherbarkeit ist rechtlich und vertraglich eingeschränkt und darf nicht pauschal zugesagt werden. Deshalb sind die konkreten Bedingungen und die Rechtslage im Einzelfall zu prüfen.
Eine pauschale Aussage, dass DSGVO-Bußgelder versichert seien, wäre nicht verlässlich. Geldbußen können nur versicherbar sein, soweit der Vertrag sie überhaupt einschließt und ihre Versicherung beziehungsweise Erstattung rechtlich zulässig ist. Unabhängig davon können Rechtsberatungs- oder Verteidigungskosten im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall versichert sein. Maßgeblich ist auch hier der konkrete Vertrag.
Das hängt vom jeweiligen Tarif ab. Manche Verträge erfassen Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste, die durch einen Sicherheitsvorfall bei einem benannten externen Dienstleister entstehen. Andere Verträge schließen solche Schäden aus oder begrenzen sie durch Sublimits und Karenzzeiten. Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob folgende Anbieter berücksichtigt werden: Cloud- und Hosting-Anbieter, Rechenzentren, Software-as-a-Service-Anbieter, externe IT-Betreuer, Zahlungsdienstleister, Telekommunikationsanbieter.
Die Ausschlüsse unterscheiden sich erheblich. Häufig zu prüfen sind insbesondere:
◼ bereits bekannte Vorfälle oder Schäden,
◼ vorsätzlich verursachte Schäden,
◼ unzutreffende Angaben im Risikofragebogen,
◼ nicht eingehaltene vertragliche IT-Sicherheitsanforderungen,
◼ reine technische Defekte ohne versicherte Informationssicherheitsverletzung,
◼ gewöhnlicher Verschleiß oder veraltete Technik,
◼ Krieg, Cyberkrieg oder staatlich unterstützte Angriffe,
◼ Ausfälle der allgemeinen Infrastruktur,
◼ Zahlungsausfälle durch Social Engineering,
◼ Schäden an Sachen oder Personen,
◼ vertragliche Verpflichtungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen.
Nein. Sie ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, ersetzt diese aber nicht. Versicherer verlangen regelmäßig Angaben zur vorhandenen IT-Sicherheit und können bestimmte Schutzmaßnahmen zur Voraussetzung des Versicherungsschutzes machen. In der Praxis können beispielsweise Anforderungen an Updates und Sicherheits-Patches vereinbart werden. Typische Prüffelder im Versicherungsantrag sind: Mehrfaktor-Authentifizierung, Datensicherungen, Update- und Patchmanagement, Viren- beziehungsweise Endgeräteschutz, Zugriffs- und Berechtigungskonzepte, Schulung der Beschäftigten, Notfall- und Wiederanlaufpläne. Welche Maßnahmen verbindlich sind, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Antrag und Vertrag.
Ein seriöser Pauschalpreis lässt sich nicht nennen. Der Beitrag hängt unter anderem ab von: Jahresumsatz und Unternehmensgröße, Branche und Geschäftstätigkeit, Art und Umfang der verarbeiteten Daten, IT-Abhängigkeit, vorhandenen IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schadenhistorie, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, gewünschten Leistungsbausteinen, Betriebsunterbrechungs- und Haftzeit. Ein konkretes Angebot sollte daher immer auf Grundlage eines vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Risikofragebogens erstellt werden.
Die Versicherungssumme sollte sich nicht allein am Umsatz orientieren. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Schadenszenario-Berechnung. Dabei sollten mindestens berücksichtigt werden: möglicher Betriebsunterbrechungsschaden, fortlaufende Kosten, Kosten der IT-Forensik, Wiederherstellung von Daten und Systemen, Haftpflichtansprüche betroffener Dritter, Rechts- und Krisenberatung, Benachrichtigungs- und Kommunikationskosten. Zusätzlich müssen Sublimits geprüft werden. Eine hohe Gesamtversicherungssumme hilft wenig, wenn wichtige Leistungsbereiche deutlich niedriger begrenzt sind.
Die Selbstbeteiligung ist der vereinbarte Anteil, den das Unternehmen im Schadenfall selbst trägt. Die Karenzzeit bezeichnet bei der Betriebsunterbrechung den Zeitraum, nach dessen Ablauf die vertraglich vorgesehene Entschädigung einsetzt. Beide Regelungen können erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Leistung haben.
Versicherer verwenden regelmäßig einen Risikofragebogen. Darin werden beispielsweise Angaben zur Geschäftstätigkeit, IT-Infrastruktur, Datensicherung, Mehrfaktor-Authentifizierung, zu Updates und zu früheren Vorfällen verlangt. Die Fragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Änderungen zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn sollten dem Versicherer beziehungsweise Makler mitgeteilt werden. Falsche oder unvollständige Angaben können die Leistung im Schadenfall gefährden.
Im Ernstfall sollte das Unternehmen insbesondere:
◼ den internen Notfallplan aktivieren,
◼ den Cyber-Notfallkontakt des Versicherers beziehungsweise Maklers informieren,
◼ die weitere Vorgehensweise mit den beauftragten Experten abstimmen,
◼ Beweise und Protokolldaten sichern,
◼ den Vorfall dokumentieren,
◼ datenschutzrechtliche und sonstige gesetzliche Meldepflichten prüfen lassen,
◼ keine Anerkenntnisse oder Zahlungen ohne Abstimmung abgeben.
◼ Keine Systeme oder Protokolldaten sollten vorschnell gelöscht werden.
Die konkrete Reihenfolge hängt vom Vorfall und dem vereinbarten Schadenprozess ab.
Das kann vertraglich vorgeschrieben sein. Viele Cyber-Versicherungen stellen eine Notfallhotline oder ein festes Expertennetzwerk bereit. Wird ohne Abstimmung ein eigener Dienstleister beauftragt, kann es zu Streit über die Erstattung kommen. Ausnahme können dringend erforderliche Maßnahmen zur Begrenzung eines unmittelbar drohenden Schadens sein. Auch dann sollte der Versicherer so schnell wie möglich informiert und jede Maßnahme dokumentiert werden.
Die IT-Haftpflichtversicherung richtet sich vor allem an IT-Dienstleister und schützt typischerweise vor Haftpflichtansprüchen aus Fehlern bei der Erbringung ihrer beruflichen Leistungen. Die Cyber-Versicherung schützt demgegenüber vor vertraglich definierten Folgen von Informationssicherheitsverletzungen. Sie kann insbesondere eigene Wiederherstellungs- und Betriebsunterbrechungsschäden, Krisendienstleistungen und Haftpflichtansprüche nach Daten- oder Sicherheitsverletzungen erfassen. Für IT-Dienstleister können beide Versicherungen erforderlich sein. Überschneidungen und Vorrangklauseln sollten abgestimmt werden.
In der Regel sollte nicht davon ausgegangen werden. Klassische Haftpflichtverträge können einzelne Datenschutz- oder Internetrisiken erfassen, decken aber eigene Kosten der IT-Wiederherstellung und Betriebsunterbrechung häufig nicht in dem Umfang einer speziellen Cyber-Police. Vor Abschluss einer Cyber-Versicherung sollte geprüft werden, welcher Schutz bereits besteht. Dadurch lassen sich Deckungslücken und unnötige Überschneidungen erkennen.
Ja, Cyber-Versicherungen werden auch für kleine und mittlere Unternehmen angeboten. Die BaFin berichtet, dass der Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen am Cyberversicherungsmarkt gestiegen ist. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass Cyberrisiken wegen möglicher gleichzeitiger Schäden vieler Versicherter besondere Kumulrisiken darstellen. Ob Versicherungsschutz angeboten wird, hängt jedoch von der Risikoprüfung und den vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen ab.
Für Privatpersonen fällt die Bewertung anders aus als für Unternehmen. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, zunächst bestehende Verträge zu prüfen, weil Haftpflicht-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherungen bereits Teile der Risiken abdecken können. Wegen großer Leistungsunterschiede seien private Cyber-Policen schwer vergleichbar und häufig entbehrlich. Eine private Cyber-Versicherung sollte daher nur abgeschlossen werden, wenn sie nachweislich eine relevante persönliche Deckungslücke schließt.
Wichtige Vergleichspunkte sind: eindeutige Definition des Versicherungsfalls, Umfang der Eigen- und Drittschadendeckung, Betriebsunterbrechung einschließlich Haft- und Karenzzeit, Daten- und Systemwiederherstellung, IT-Forensik und 24-Stunden-Notfallhilfe, Cloud- und Dienstleisterausfälle, Ransomware und Cyber-Erpressung, Social Engineering und Fake-President-Betrug, Datenschutzverletzungen, Rückwärtsdeckung und Nachhaftung, Versicherungssumme und Sublimits, Selbstbeteiligungen, IT-Sicherheitsobliegenheiten, Ausschlüsse für Cyberkrieg und Infrastrukturstörungen, freie oder eingeschränkte Dienstleisterwahl. Nicht nur der Beitrag, sondern vor allem das Zusammenspiel aus Bedingungen, Sicherheitsanforderungen, Sublimits und Schadenservice entscheidet über die Qualität des Schutzes.
Rechtsschutz
Eine Rechtsschutzversicherung schützt vor den finanziellen Folgen bestimmter rechtlicher Auseinandersetzungen. Je nach vereinbartem Versicherungsumfang übernimmt sie insbesondere gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten sowie Kosten für Zeugen und Sachverständige. Muss der Versicherte die Kosten der Gegenseite tragen, können auch diese im versicherten Umfang übernommen werden.
Nein. Eine Rechtsschutzversicherung ist in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Ob sie sinnvoll ist, hängt insbesondere von der persönlichen Lebenssituation, den gewünschten Rechtsbereichen und der Möglichkeit ab, Anwalts- und Prozesskosten selbst zu tragen.
Rechtsschutz kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche allein wegen des Kostenrisikos nicht verfolgt werden. Relevante Anwendungsbereiche sind unter anderem arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Streitigkeiten nach Verkehrsunfällen, Konflikte mit Vermietern und Streit um Leistungen aus einer Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Je nach Vertrag können insbesondere folgende Kosten übernommen werden: gesetzliche Gebühren des eigenen Rechtsanwalts, Gerichtskosten, Kosten gerichtlich bestellter Sachverständiger, Entschädigungen für Zeugen, Kosten der Gegenseite (soweit der Versicherte sie tragen muss) sowie Kosten einer Mediation, wenn diese Leistung vereinbart ist. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich immer nach dem Versicherungsschein und den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Nein. Versicherungsschutz besteht nur für die vereinbarten Rechtsbereiche und Leistungsarten. Außerdem dürfen keine vertraglichen Ausschlüsse greifen. Der Versicherer kann die Kostenübernahme insbesondere auch ablehnen, wenn eine Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat oder mutwillig erscheint.
Rechtsschutz kann bedarfsgerecht aus unterschiedlichen Bereichen zusammengestellt werden. Häufige Bausteine sind: Privatrechtsschutz, Berufsrechtsschutz, Verkehrsrechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz beziehungsweise Eigentums- und Mietrechtsschutz. Welche Streitigkeiten innerhalb eines Bausteins tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus den jeweiligen Bedingungen.
Der Privatrechtsschutz kann verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen des privaten Alltags erfassen. Dazu können beispielsweise Streitigkeiten aus privaten Verträgen oder die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gehören. Der Begriff „Privatrechtsschutz“ bedeutet jedoch nicht, dass automatisch jeder private Rechtsstreit versichert ist. Entscheidend sind die konkret vereinbarten Leistungsarten und Ausschlüsse.
Der Berufsrechtsschutz kann Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen unterstützen, beispielsweise bei Streit über eine Abmahnung, Kündigung oder ein Arbeitszeugnis. Für Selbstständige, Freiberufler, Geschäftsführer und Unternehmen gelten häufig andere Produkte und Voraussetzungen. Ein privater Berufsrechtsschutz für Arbeitnehmer darf daher nicht ohne Prüfung auf eine selbstständige oder unternehmerische Tätigkeit übertragen werden.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann bereits die außergerichtliche Beratung oder Vertretung Kosten verursachen. Zudem gilt vor dem Arbeitsgericht eine Besonderheit: Auch wer in der ersten Instanz gewinnt, trägt grundsätzlich die eigenen Anwaltskosten selbst. Ein passender Berufsrechtsschutz kann dieses Kostenrisiko im vereinbarten Umfang abdecken.
Der Verkehrsrechtsschutz betrifft rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Relevant kann er beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, bei Streit über Schadenersatz oder in bestimmten verkehrsrechtlichen Verfahren werden. Welche Personen, Fahrzeuge, Tätigkeiten und Verfahren versichert sind, muss anhand des konkreten Tarifs geprüft werden.
Der Mietrechtsschutz kann Mieter bei versicherten rechtlichen Auseinandersetzungen rund um das Mietverhältnis unterstützen. Häufige Streitpunkte sind beispielsweise: Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen, Schönheitsreparaturen, Wohnungsmängel sowie Kündigungen des Mietverhältnisses. Versichert ist grundsätzlich nur die im Vertrag erfasste Eigenschaft und das bezeichnete Objekt beziehungsweise Risiko.
Vermieterrechtsschutz ist für rechtliche Auseinandersetzungen gedacht, die mit der Vermietung von Immobilien zusammenhängen. Er gehört normalerweise nicht automatisch zu einem privaten Mietrechtsschutz. Ob beispielsweise Streit über ausbleibende Mietzahlungen, Kündigungen oder Räumungsverfahren versichert ist, richtet sich nach den Vertragsbedingungen. Das konkrete vermietete Objekt muss regelmäßig in den Versicherungsschutz einbezogen sein.
Nicht immer. In zahlreichen Rechtsbereichen gilt eine Wartezeit. Sie beträgt häufig drei Monate, kann je nach Anbieter und Rechtsbereich aber kürzer oder länger sein. In bestimmten Bereichen kann Versicherungsschutz ohne Wartezeit bestehen, beispielsweise als Opfer eines Verkehrsunfalls oder einer Straftat. Die verbindliche Regelung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Die Wartezeit ist der vertraglich festgelegte Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und dem Zeitpunkt, ab dem für bestimmte Rechtsbereiche Versicherungsschutz bestehen kann. Entscheidend ist nicht nur, wann ein Rechtsanwalt beauftragt oder eine Klage erhoben wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der für den Versicherungsschutz relevante Anlass des Rechtsstreits nach den vertraglichen Regelungen erst nach Versicherungsbeginn und nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
Für einen bereits eingetretenen oder erkennbar bevorstehenden Rechtsstreit besteht grundsätzlich kein nachträglich abschließbarer Versicherungsschutz. Eine Rechtsschutzversicherung schützt im Regelfall vor den Kosten zukünftiger, noch nicht absehbarer Auseinandersetzungen. Der Abschluss einer Police nach Entstehung des Konflikts führt daher normalerweise nicht dazu, dass der bereits bestehende Fall übernommen wird.
Von einem vorvertraglichen Rechtsschutzfall spricht man vereinfacht, wenn der maßgebliche Anlass für den Rechtsstreit bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Die genaue zeitliche Zuordnung kann rechtlich und tatsächlich schwierig sein. Entscheidend sind die Definition des Versicherungsfalls und die zeitlichen Ausschlüsse in den vereinbarten Bedingungen.
Mit einer Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer, dass er für den gemeldeten Rechtsschutzfall im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz gewährt. Die Zusage kann sich auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahrensabschnitte oder Kosten beschränken. Deshalb sollte geprüft werden, welchen Umfang die Zusage genau hat und ob beispielsweise ein gerichtliches Verfahren oder ein Rechtsmittel zusätzlich abgestimmt werden muss.
Eine Deckungsanfrage kann je nach Versicherer vom Versicherungsnehmer, seinem Versicherungsmakler oder dem beauftragten Rechtsanwalt eingereicht werden. Dafür werden regelmäßig Angaben zum Sachverhalt, zum Gegner, zum Zeitpunkt des Konflikts und zum verfolgten rechtlichen Ziel benötigt.
Beides ist grundsätzlich möglich. Es kann sinnvoll sein, vor kostenpflichtigen Maßnahmen eine Deckungszusage einzuholen. Viele Versicherer bieten außerdem telefonische Rechtsberatung oder die Vermittlung spezialisierter Rechtsanwälte an. Die Übernahme von Anwaltskosten bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist eine häufige Leistung. Welche Beratungsangebote der jeweilige Tarif enthält, muss im Vertrag geprüft werden.
Grundsätzlich ist bei versicherten Rechtsschutzfällen die freie Wahl eines zur Vertretung befugten Rechtsanwalts vorgesehen. Der Versicherer kann auf Wunsch einen geeigneten Anwalt empfehlen. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob der ausgewählte Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnet oder eine gesonderte Honorarvereinbarung verlangt. Über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorare werden nicht automatisch vollständig vom Versicherer übernommen.
Eine anwaltliche Erstberatung oder telefonische Rechtsberatung kann je nach Tarif versichert oder als Serviceleistung eingeschlossen sein. Ob dabei die Selbstbeteiligung anfällt, hängt von den Vertragsbedingungen ab.
Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den der Versicherte bei einem versicherten Rechtsschutzfall selbst trägt. Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des Vertrags abzüglich des vereinbarten Eigenanteils. Tarife mit einer höheren Selbstbeteiligung können einen geringeren Beitrag haben. Ob die Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall, je Leistungsart oder nach einer anderen vertraglichen Regelung anfällt, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine höhere Selbstbeteiligung kann den laufenden Beitrag reduzieren, erhöht aber die eigene Belastung im Rechtsschutzfall. Sinnvoll ist eine Höhe, die im Streitfall ohne finanzielle Schwierigkeiten getragen werden kann. In Ihrer bisherigen Kundenkommunikation empfehlen Sie höhere Selbstbeteiligungen als Möglichkeit zur Beitragsreduzierung.
Der Beitrag hängt unter anderem ab von: den gewählten Rechtsbereichen, den versicherten Personen, der beruflichen Tätigkeit, dem Umfang des Verkehrsrechtsschutzes, selbst genutzten oder vermieteten Immobilien, der Versicherungssumme, der Selbstbeteiligung, der Vertragslaufzeit sowie möglichen Vorschäden. Angebote sollten nicht nur nach dem Beitrag, sondern insbesondere nach Leistungsumfang, Ausschlüssen und zeitlichen Voraussetzungen verglichen werden.
Die Versicherungssumme beziehungsweise Deckungssumme begrenzt die Leistung des Versicherers im Rechtsschutzfall. Sie sollte so gewählt werden, dass auch umfangreiche oder über mehrere Instanzen geführte Verfahren ausreichend abgesichert werden können. Ob zusätzlich besondere Höchstbeträge für Kautionen, Mediation, Auslandsschäden oder einzelne Leistungsarten gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif.
Ein arbeitsrechtlicher Streit über eine Kündigung kann vom Berufsrechtsschutz erfasst sein, sofern dieser Baustein vereinbart wurde und die zeitlichen sowie inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht der Konflikt bereits vor Vertragsbeginn oder tritt er während einer maßgeblichen Wartezeit ein, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung bei Streit mit einer privaten Versicherung zahlt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Besonders bei Konflikten mit der Krankenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein solcher Rechtsschutz laut der Verbraucherzentrale sehr wichtig. Wichtig zu wissen: Sie können eine Rechtsschutzversicherung nicht nachträglich nutzen. Wenn ein Streit schon läuft oder sich bereits vor dem Abschluss der Versicherung abgezeichnet hat, übernimmt die Versicherung die Kosten dafür nicht.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind in marktüblichen Rechtsschutzverträgen regelmäßig nicht oder nur sehr eingeschränkt versichert. Manche Tarife enthalten eine
Beratungsleistung im Familienrecht, ohne die eigentlichen Gerichts- und Verfahrenskosten der Scheidung zu übernehmen. Der konkrete Umfang muss anhand der Bedingungen und möglicher Entschädigungsgrenzen geprüft werden.
Erbrechtliche Auseinandersetzungen sind häufig ausgeschlossen oder nur im Umfang einer anwaltlichen Beratung versichert. Eine vollständige Kostenübernahme für gerichtliche Erbstreitigkeiten darf daher nicht ohne Prüfung angenommen werden. Maßgeblich sind der vereinbarte Beratungsrechtsschutz, etwaige Erweiterungen und Entschädigungsgrenzen.
Rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes, dem Erwerb eines Baugrundstücks oder der Baufinanzierung sind häufig ausgeschlossen. Auch Streitigkeiten über eine Photovoltaikanlage können von einem Bau- oder Finanzierungszusammenhang betroffen sein. Deshalb muss vor einer Aussage zur Deckung genau geprüft werden, worauf der Konflikt beruht und welche Ausschlüsse der Vertrag enthält.
Streitigkeiten aus Kapitalanlagen sind in vielen Rechtsschutzverträgen ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass insbesondere Auseinandersetzungen um spekulative Kapitalanlagen und Anlageberatung häufig keinen oder nur eingeschränkten Versicherungsschutz haben. Eine Deckungsprüfung muss anhand des konkreten Anlageprodukts, des Streitgegenstands und der Versicherungsbedingungen erfolgen.
Die Rechtsschutzversicherung dient grundsätzlich der Wahrnehmung eigener rechtlicher Interessen. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter gehört grundsätzlich in den Bereich der Haftpflichtversicherung.
Strafrechtsschutz ist nur im vertraglich vereinbarten Umfang versichert. Die BaFin weist darauf hin, dass nicht alle strafrechtlichen Auseinandersetzungen versicherbar sind und Rechtsschutz etwa bei Verbrechen nicht geleistet wird. Welche Vorwürfe versichert sind und welche Bedeutung Vorsatz, Fahrlässigkeit oder eine rechtskräftige Verurteilung haben, richtet sich nach dem jeweiligen Strafrechtsschutz und den Versicherungsbedingungen.
Die Rechtsschutzversicherung kann im versicherten Umfang Kosten der rechtlichen Verteidigung übernehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ein verhängtes Bußgeld oder eine Geldstrafe bezahlt. Ob die Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren versichert ist, muss gesondert anhand der Bedingungen geprüft werden.
Je nach Vertrag kann Versicherungsschutz auch im Ausland bestehen. Der räumliche Geltungsbereich und die Leistungshöhe können jedoch eingeschränkt sein. Vor längeren Auslandsaufenthalten oder Streitigkeiten außerhalb Europas sollte der Vertrag geprüft werden.
Welche Personen mitversichert sind, richtet sich nach dem gewählten Tarif. Je nach Vertragsgestaltung können neben dem Versicherungsnehmer unter anderem Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder einbezogen sein. Für volljährige Kinder können besondere Voraussetzungen gelten, etwa hinsichtlich Ausbildung, beruflicher Tätigkeit, Familienstand oder eigenem Haushalt. Die konkrete Familiendefinition muss den Bedingungen entnommen werden.
Ein unverheirateter Partner ist nicht automatisch in jedem Vertrag mitversichert. Häufig muss er im Versicherungsschein genannt werden oder die tariflichen Voraussetzungen für eine Mitversicherung erfüllen. Bei Zusammenzug, Trennung oder Eheschließung sollte der Vertrag überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ein privater Rechtsschutz deckt rechtliche Risiken aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit regelmäßig nicht automatisch ab. Dafür kann ein Firmen-, Gewerbe- oder spezieller Rechtsschutz für Selbstständige erforderlich sein. Bei einem Wechsel vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit sollte deshalb geprüft werden, ob der vorhandene Berufsrechtsschutz noch zum tatsächlichen Risiko passt.
Firmenrechtsschutz richtet sich an Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler. Er kann je nach Produkt verschiedene betriebliche Rechtsrisiken abdecken. Der genaue Bedarf hängt unter anderem von Rechtsform, Branche, Beschäftigtenzahl, Fahrzeugen, Immobilien und besonderen Tätigkeiten ab. Privater und betrieblicher Rechtsschutz sollten deshalb klar voneinander abgegrenzt werden.
Ja. Der Versicherer kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nach seiner Einschätzung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist. Die Berechtigung einer solchen Ablehnung kann jedoch in einem Schiedsgutachter- beziehungsweise Stichentscheidverfahren von neutraler Stelle überprüft werden.
Zunächst sollte die schriftliche Begründung des Versicherers geprüft werden. Je nach Ablehnungsgrund kommen die in den Bedingungen vorgesehenen Prüfverfahren, eine Beschwerde beim Versicherer oder eine außergerichtliche Streitbeilegung in Betracht. Welche Möglichkeit greift, hängt vom konkreten Ablehnungsgrund und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab.
Nach einem Rechtsschutzfall können unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen besondere Kündigungsrechte bestehen. Auch der Versicherer kann nach Versicherungsfällen zur Kündigung berechtigt sein. Vor einer Kündigung sollte geklärt werden, ob und zu welchen Bedingungen ein Anschlussvertrag möglich ist. Ein neuer Versicherer übernimmt grundsätzlich keine bereits eingetretenen oder absehbaren Streitigkeiten.
Die ordentliche Kündigung richtet sich nach der vereinbarten Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist. Beide Angaben finden sich im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen. Zusätzliche Kündigungsrechte können sich beispielsweise nach einem Versicherungsfall oder bei bestimmten Vertragsänderungen ergeben. Die konkrete Frist sollte immer anhand der Vertragsunterlagen kontrolliert werden.
Zwischen dem alten und dem neuen Vertrag sollte keine zeitliche Lücke entstehen. Wichtig ist außerdem, dass der neue Vertrag keine schlechteren Leistungen oder weitergehenden Ausschlüsse enthält. Besonders geprüft werden sollten: Wartezeiten, zeitliche Ausschlüsse, Definition des Versicherungsfalls, mitversicherte Personen, versicherte Rechtsbereiche, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, räumlicher Geltungsbereich sowie laufende oder bereits erkennbare Konflikte. Ein lückenloser Vorvertrag kann bei der zeitlichen Einordnung Bedeutung haben. Die konkrete Anrechnung richtet sich jedoch nach dem neuen Tarif.
Da Rechtsschutzversicherungen nicht vollständig standardisiert sind, ist ein Vergleich der Bedingungen wichtiger als ein reiner Preisvergleich. Insbesondere sollten folgende Punkte geprüft werden: bedarfsgerechte Rechtsbereiche, ausreichend hohe Versicherungssumme, verständliche Definition des Versicherungsfalls, verbraucherfreundliche Regelungen bei Vorvertraglichkeit, angemessene Wartezeiten, ausreichender Schutz bei außergerichtlichen Streitigkeiten, telefonische Rechtsberatung, Mediation, freie Anwaltswahl, weltweiter oder ausreichend weiter Auslandsschutz, nachvollziehbare Selbstbeteiligung, transparente Ausschlüsse sowie angemessene Regelungen bei Deckungsablehnung.
Das lässt sich nur durch einen Vergleich der vorhandenen Bedingungen mit aktuellen Tarifen beurteilen. Relevant sind insbesondere Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, versicherte Rechtsbereiche, Ausschlüsse, Auslandsdeckung, Beratungsleistungen und die Definition des Rechtsschutzfalls. Auch Änderungen der persönlichen Situation, etwa Selbstständigkeit, Immobilienerwerb, Vermietung oder Veränderungen im Familienstand, können eine Anpassung erforderlich machen.
Wir sind
für Sie da.
persönlich, zuverlässig und transparent.
